§ 68c RStDG Aufwandsentschädigung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1.

Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b

36,3 Euro,

2.

alle übrigen Richter

45,1 Euro.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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