§ 68c RStDG Aufwandsentschädigung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Aufwandsentschädigung

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie

beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b ............. 500 S,

2. alle übrigen Richter ................................. 620 S.

1.

Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b

36,3 Euro,

2.

alle übrigen Richter

45,1 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Aufwandsentschädigung

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie

beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b ............. 500 S,

2. alle übrigen Richter ................................. 620 S.

1.

Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b

36,3 Euro,

2.

alle übrigen Richter

45,1 Euro.

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