(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsAm 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25.Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 m... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 12a Abs. 1 Z 2 und ... mehr lesen...
§ 46.Paragraph 46, Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn1.Ziffer einsdie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,2.Ziffer 2die nicht bedingt nachgeseh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.(2)Absatz 2Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 31 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wennBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach Paragraph 31, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entwede... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kinde... mehr lesen...
(1)Absatz einsKünftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.(2)Absatz 2Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 gelt... mehr lesen...
Paragraph 11, Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:1.Ziffer eins§ 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;Paragraph 11, Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, daß auch... mehr lesen...