§ 11 W-BG 1995

Wiener Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;

2.

§ 20, § 24 Abs. 1 bis 3 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, § 25 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 6, § 28a, soweit er sich auf § 25 bezieht, § 37 Abs. 2 sowie §§ 40 bis 42, 44 und 45, § 46 Abs. 2 und 3, §§ 48 bis 51 und § 73i mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beamten der (ehemalige) Funktionär, an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, bei Anwendung des § 24 Abs. 1 eine solche von acht statt 15 Jahren, an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug und an die Stelle der 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995 die 10. Novelle zu diesem Gesetz treten; §§ 48 bis 51 gelten nicht, wenn ein anderer gesetzlicher Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht;

3.

§ 46 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Pensionsanpassung gemäß den Bestimmungen des § 634 Abs. 10 bis 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist, für die Kalenderjahre 2013 und 2014 § 73e und für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 §§ 73p, 73q, 73s und 73t gelten;

4.

§§ 56 bis 58 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ehemaligen Beamten des Ruhestandes der ehemalige Funktionär, an die Stelle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Austritt das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug treten. Bezüge nach dem 1. bis 4. Abschnitt und nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gelten als Entgelt gemäß § 49 ASVG und die Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 als Versicherungszeiten. Der Unterhaltsbeitrag gebührt nur auf Antrag und frühestens ab dem Tag, ab dem der Ruhebezug gebührt hätte.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 14.12.2021 bis 13.12.2022

Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;

2.

§ 20, § 24 Abs. 1 bis 3 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, § 25 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 6, § 28a, soweit er sich auf § 25 bezieht, § 37 Abs. 2 sowie §§ 40 bis 42, 44 und 45, § 46 Abs. 2 und 3, §§ 48 bis 51 und § 73i mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beamten der (ehemalige) Funktionär, an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, bei Anwendung des § 24 Abs. 1 eine solche von acht statt 15 Jahren, an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug und an die Stelle der 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995 die 10. Novelle zu diesem Gesetz treten; §§ 48 bis 51 gelten nicht, wenn ein anderer gesetzlicher Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht;

3.

§ 46 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Pensionsanpassung gemäß den Bestimmungen des § 634 Abs. 10 bis 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist, für die Kalenderjahre 2013 und 2014 § 73e und für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 §§ 73p, 73q, 73s und 73t gelten;

4.

§§ 56 bis 58 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ehemaligen Beamten des Ruhestandes der ehemalige Funktionär, an die Stelle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Austritt das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug treten. Bezüge nach dem 1. bis 4. Abschnitt und nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gelten als Entgelt gemäß § 49 ASVG und die Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 als Versicherungszeiten. Der Unterhaltsbeitrag gebührt nur auf Antrag und frühestens ab dem Tag, ab dem der Ruhebezug gebührt hätte.

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