§ 46 VBO 1995 Gerichtliche Verurteilung

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. 2.Ziffer 2die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder,
  3. 3.Ziffer 3die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist. oderdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist. oder
  4. 4.Ziffer 4die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.12.2025
§ 46.Paragraph 46,

Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. 2.Ziffer 2die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder,
  3. 3.Ziffer 3die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist. oderdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist. oder
  4. 4.Ziffer 4die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.

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