§ 64 VBO 1995 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Oktober 2024März 2025 zu verstehen.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 06.12.2024 bis 15.05.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Oktober 2024März 2025 zu verstehen.

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