Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 20.12.2025

Gesetze 1-5 von 5

18 Paragrafen zu Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) aktualisiert


§ 35 Bgld. KBBG 2009 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durc... mehr lesen...


§ 34a Bgld. KBBG 2009 Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung... mehr lesen...


§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur... mehr lesen...


§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung

(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen z... mehr lesen...


§ 31 Bgld. KBBG 2009 Beiträge des Landes

(1)Absatz einsDas Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 ... mehr lesen...


§ 30 Bgld. KBBG 2009 Pädagogische Aufsicht

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.(2)Absatz 2Die Aufsicht setzt ... mehr lesen...


§ 29 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtsbehörde und Befugnisse

(1)Absatz einsDer Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.(2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Hor... mehr lesen...


§ 23 Bgld. KBBG 2009 Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung

(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens... mehr lesen...


§ 21 Bgld. KBBG 2009 Inbetriebnahme

(1)Absatz einsDie Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der bau... mehr lesen...


§ 20 Bgld. KBBG 2009 Errichtung, Stilllegung und Auflassung

(1)Absatz einsDie Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zulässig, wenn1.Ziffer einsder Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von ... mehr lesen...


§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1)Absatz einsDie Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Si... mehr lesen...


§ 14a Bgld. KBBG 2009 Anerkennung von Berufsqualifikationen von pädagogischen Assistenz- und Hilfskräften

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskraft zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedst... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße

(1)Absatz einsFür die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.(2)Absatz 2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden.(3)Absatz 3In Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder auf... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KBBG 2009 Pädagogisches Konzept

(1)Absatz einsJede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psyc... mehr lesen...


§ 7 Bgld. KBBG 2009 Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1)Absatz einsIn nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich z... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KBBG 2009 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept

(1)Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbild... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für... mehr lesen...


Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 99/2025 § 0 gültig von 01.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.12.25

1 Paragraf zu Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld. PflSchG 1995) aktualisiert


§ 42 Bgld. PflSchG 1995 Schulerhaltungsbeiträge

(1)Absatz einsDurch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Abs... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.12.25

8 Paragrafen zu Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012) aktualisiert


§ 161 G-VBG 2012 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner ... mehr lesen...


§ 147 G-VBG 2012 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,Richtlin... mehr lesen...


§ 143 G-VBG 2012 Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 140 G-VBG 2012 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

(1)Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet... mehr lesen...


§ 139 G-VBG 2012 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 86 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.Insowe... mehr lesen...


§ 96 G-VBG 2012 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.(2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auf... mehr lesen...


§ 92 G-VBG 2012 Familienhospizfreistellung

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlichea)Litera aDienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,b)Litera bHerab... mehr lesen...


§ 81 G-VBG 2012 Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbraucht... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.12.25

10 Paragrafen zu Landesbedienstetengesetz - LBedG (LBedG) aktualisiert


§ 80h LBedG Datenschutzbeauftragter

(1)Absatz einsDer Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünf... mehr lesen...


§ 80g LBedG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/4... mehr lesen...


§ 80f LBedG Benachteiligungsverbot

(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darfa)Litera aals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 80d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 80d Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Du... mehr lesen...


§ 80e LBedG Beweislastumkehr

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 80d Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren z... mehr lesen...


§ 80d LBedG Schlichtungsverfahren

(1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzunga)Litera ades § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum ... mehr lesen...


§ 80c LBedG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegta)Litera ader Gleichbehandlungskommission1.Ziffer einsdie Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 80,die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusamme... mehr lesen...


§ 60 LBedG Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.(2)Absatz 2Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstli... mehr lesen...


§ 63a LBedG (weggefallen)

§ 63a LBedG seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 33c LBedG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflegea)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest ... mehr lesen...


§ 17a LBedG Dienstzuweisung

(1)Absatz einsEine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.(2)Absatz 2In der Dienstzuweisung ist ein allfäl... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.12.25

2 Paragrafen zu Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler (TJG 2004) aktualisiert


§ 37b TJG 2004 Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1)Absatz einsDer Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleist... mehr lesen...


§ 37 TJG 2004 Jagdjahrvorbesprechung

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.(2)Absatz 2Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.12.25
Gesetze 1-5 von 5