(1)Absatz einsMit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 61,, Bundesgesetzblatt Teil eins, N... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer na... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Auswe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder von Bildung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:Die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 138 und Paragraph 153, sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind1.Ziffer einsder Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,a)Litera aderen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,b)Litera bderen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.(2)Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins,1.Ziffer einsanerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Untersuchung dient1.Ziffer einsder Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betrieb... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:1.Ziffer einsder Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Masc... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind1.Ziffer einsder Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch1.Ziffer einseine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)(3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminis... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit stre... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:1.Ziffer einsdie Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:1.Ziffer einsder Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewäs... mehr lesen...
(1)Absatz einsLäßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schifffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht § 30 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugew... mehr lesen...