§ 153 SchFG Verzeichnis

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und zwar, soweit Angelegenheitengegebenenfalls auch der WasserreinhaltungUrkunden, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werdenderen Gültigkeit verlängert wurde, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sindausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzengestohlen oder zerstört gemeldet wurden, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30zu führen.

(2) In einem Verzeichnis gemäß Abs. 21 werden die im EinvernehmenBefähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerfassungZugangsdaten, Reformen, DeregulierungKontaktdaten und Justiz, hinsichtlichBerechtigungen der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassenbehördlichen Nutzer erfasst.

(3) Mit der Vollziehung des 3Daten gemäß Abs. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau2, die nicht Wasserstraßenfür die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, des Bodensees, des Neusiedlerseeskönnen an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührtBehörden übermittelt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der DonauAlle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht Wasserstraßen sindlänger gespeichert werden, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesministerals es für Verkehrdie Zwecke erforderlich ist, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässerzu denen die Landesregierungen betrautDaten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.

(5) MitUnbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes istbetroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betrautGültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.12.2021

(1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und zwar, soweit Angelegenheitengegebenenfalls auch der WasserreinhaltungUrkunden, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werdenderen Gültigkeit verlängert wurde, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sindausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzengestohlen oder zerstört gemeldet wurden, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30zu führen.

(2) In einem Verzeichnis gemäß Abs. 21 werden die im EinvernehmenBefähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerfassungZugangsdaten, Reformen, DeregulierungKontaktdaten und Justiz, hinsichtlichBerechtigungen der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassenbehördlichen Nutzer erfasst.

(3) Mit der Vollziehung des 3Daten gemäß Abs. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau2, die nicht Wasserstraßenfür die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, des Bodensees, des Neusiedlerseeskönnen an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührtBehörden übermittelt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der DonauAlle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht Wasserstraßen sindlänger gespeichert werden, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesministerals es für Verkehrdie Zwecke erforderlich ist, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässerzu denen die Landesregierungen betrautDaten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.

(5) MitUnbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes istbetroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betrautGültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

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