§ 71 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
  4. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  5. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Artikel 4 und des Artikel 7, dieser Richtlinie.

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.07.2025
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
  4. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  5. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Artikel 4 und des Artikel 7, dieser Richtlinie.

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