§ 96 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.
  3. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur zuständig.
  4. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.
  3. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur zuständig.
  4. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

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