§ 96 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2013

(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten