§ 96 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2025
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.
  3. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.
  4. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
In Kraft seit 13.12.2025 bis 31.12.9999
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