§ 87 SchFG Aufsicht

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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