§ 85a SchFG Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
§ 85a.Paragraph 85 a,

Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, und über gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, Zeitpunkt der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen. Die gemäß Paragraph 86, zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, und über gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, Zeitpunkt der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung, Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen.

In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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