Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1.Ziffer einsPersonenbeförderung im Linienverkehr;
2.Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3.Ziffer 3Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins ;,
4.Ziffer 4Remork;
5.Ziffer 5Fährverkehr;
6.Ziffer 6Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7.Ziffer 7Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2)Absatz 2Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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