Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
1.Ziffer einsBenützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,
2.Ziffer 2Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,
3.Ziffer 3Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,
4.Ziffer 4Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.
(3)Absatz 3Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.Die Tarife sind auf Grund der gemäß Paragraph 70, erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
(5)Absatz 5Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
(6)Absatz 6Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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