§ 69 SchFG Hafenentgelte für Privathäfen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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