§ 71a SchFG Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Artikel 3, Litera s, der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Artikel 3, Litera s, der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.
  3. (3)Absatz 3Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.Eine Beschwerde gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.
  4. (4)Absatz 4Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Absatz eins, oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Bei Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71a SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71a SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71a SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71a SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71a SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 SchFG
§ 72 SchFG