Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem Terminalbetreiber im Sinne des Artikel 3, Litera s, der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Art. 3 lit. s der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Terminalbetreiber im Sinne des Artikel 3, Litera s, der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.
(3)Absatz 3Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.Eine Beschwerde gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin befasst hat und es gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber bzw. die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin erfolgte.
(4)Absatz 4Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber sowie Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen als Terminalbetreiber bzw. Terminalbetreiberinnen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Absatz eins, oder 2 mitzuwirken und der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber bzw. Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darüber zu berichten.
(5)Absatz 5Bei Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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