§ 98 SchFG Übergangsbestimmung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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