§ 1 SchFG Geltungsbereich

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 99 Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer.
  4. (4)Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8 Abs. 8, § 6 Abs. 2 6 Abs. 2 bis 98, § 26 Abs. 3 13 Abs. 6, 26 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, § 42 Abs. 2 Z 3, 3a42 Abs. 2 Z 3 und 8, § 107107, § 109 Abs. 7109 Abs. 7, § 118118, § 125 sowie § 154 Abs. 6 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-GaißauGaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach Fussach.Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die ParagraphParagraphen 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 2, bis 98, Paragraph13 Absatz 6,, 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 7a, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, 3a und 8, Paragraph 107,, Paragraph 109, Absatz 7,, Paragraph 118,, Paragraph 125, sowie Paragraph und 154, Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-GaißauGaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach Fussach.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 24.07.2025 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 99 Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer.
  4. (4)Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8 Abs. 8, § 6 Abs. 2 6 Abs. 2 bis 98, § 26 Abs. 3 13 Abs. 6, 26 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, § 42 Abs. 2 Z 3, 3a42 Abs. 2 Z 3 und 8, § 107107, § 109 Abs. 7109 Abs. 7, § 118118, § 125 sowie § 154 Abs. 6 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-GaißauGaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach Fussach.Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die ParagraphParagraphen 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 2, bis 98, Paragraph13 Absatz 6,, 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 7a, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, 3a und 8, Paragraph 107,, Paragraph 109, Absatz 7,, Paragraph 118,, Paragraph 125, sowie Paragraph und 154, Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-GaißauGaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach Fussach.

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