§ 145 SchFG Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Zurücklegung der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
  3. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 122 sowie § 146 bis § 148 entsprechen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 122, sowie Paragraph 146 bis Paragraph 148, entsprechen.
  4. (2)Absatz 2Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Zurücklegung der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
  3. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 122 sowie § 146 bis § 148 entsprechen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 122, sowie Paragraph 146 bis Paragraph 148, entsprechen.
  4. (2)Absatz 2Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten