(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem G... mehr lesen...
§ 42.Paragraph 42, Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2025;Arbeitslosenversicherungsg... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:1.Ziffer einsFamilienverhältnisse;2.Ziffer 2Einkommens- und ... mehr lesen...
§ 24a.Paragraph 24 a, Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf a... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.(2)Absatz 2Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden i... mehr lesen...
Paragraph 11 b, entfällt; LGBl. Nr. 65/2025 vom 5. Dezember 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025, vom 5. Dezember 2025. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljähri... mehr lesen...
(1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.(2)Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland ... mehr lesen...