(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 2, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 2,, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:1.Ziffer einsAnerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3,);2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Mietvertrag wird aufgelöst1.Ziffer einsdurch Aufkündigung,2.Ziffer 2durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsHauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses geschlossen wird. Steht der Mietgegenstand im Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in K... mehr lesen...
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzesa)Litera aeine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;b)Litera bfür eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 1963 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.Paragraph 3, tritt mit 1. September 1966 in Kraft.(3)Absatz 3Die folgend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins aVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem je... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu las... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insb... mehr lesen...
§ 48.Paragraph 48, Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schu... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaf... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.(1a)Absatz eins aDie leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung w... mehr lesen...
Paragraph 5, Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.(2)Absatz 2Als Werbeleistung gilt:1.... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die n... mehr lesen...
Paragraph 10, Der Gegenstand ist zu bewerten:1.Ziffer einsin Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen, sofern sie nicht unter Z 1a fallen, mit 800 Euro; 1a.Ziffer eins ain Streitigkeiten über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs g... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in el... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.Ziffer eins„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.(2)Absatz 2Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerab... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wennDie Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn1.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Fahrzeug–Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert–Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert–Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Steuerschuld entsteht1.Ziffer einsim Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung statt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.Der Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen. Eine Bescheinigung über di... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Abgabenschuldner ist1.Ziffer einsin den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,in den Fällen d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,) und in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Normverbrauchsabgabe sind befreit1.Ziffer einsVorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.2.Ziffer 2Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, d... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:1.Ziffer einsDie Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Liefe... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:1.Ziffer einsKrafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;2.Ziffer 2Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Bundesländer s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.(2)Absatz 2Sofern mehrere Gebietskörperschaf... mehr lesen...