§ 5 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.06.1992 bis 29.12.2025
Paragraph 5,

Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

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