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Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in ÖsterreichArbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der nicht MitgliedEuropäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich istVerletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hatArt. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindestRechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührtandere Weise benachteiligt werden.
Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in ÖsterreichArbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der nicht MitgliedEuropäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich istVerletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hatArt. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindestRechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührtandere Weise benachteiligt werden.