§ 29 MRG (weggefallen)

Mietrechtsgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Mietvertrag wird aufgelöst
    1. 1.Ziffer einsdurch Aufkündigung,
    2. 2.Ziffer 2durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) nicht besteht,
    3. 3.Ziffer 3durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
      1. a)Litera aim Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
      2. b)Litera bbei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
    4. 3a.Ziffer 3 adurch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Absatz 3, Litera b, erster Satz,
    5. 4.Ziffer 4wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des Paragraph 1117, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
    6. 5.Ziffer 5wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.Im Fall eines nach Absatz eins, Ziffer 3, befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
  3. (3)Absatz 3a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Abs. 1 Z 3 oder des Abs. 4 nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 4, nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.
  1. (4)Absatz 4Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Absatz 3, Litera b, erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.

    (Anm.: Abs. 4a bia 4c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 a, bia 4c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)

§ 29 MRG seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Mietvertrag wird aufgelöst
    1. 1.Ziffer einsdurch Aufkündigung,
    2. 2.Ziffer 2durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) nicht besteht,
    3. 3.Ziffer 3durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
      1. a)Litera aim Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
      2. b)Litera bbei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
    4. 3a.Ziffer 3 adurch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Absatz 3, Litera b, erster Satz,
    5. 4.Ziffer 4wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des Paragraph 1117, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
    6. 5.Ziffer 5wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.Im Fall eines nach Absatz eins, Ziffer 3, befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
  3. (3)Absatz 3a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Abs. 1 Z 3 oder des Abs. 4 nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 4, nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.
  1. (4)Absatz 4Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Absatz 3, Litera b, erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.

    (Anm.: Abs. 4a bia 4c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000)Anmerkung, Absatz 4 a, bia 4c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1997)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)

§ 29 MRG seit 31.12.2025 weggefallen.

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