§ 49k MRG Übergangsregelung zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 2, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 2,, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023).Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023,).
  4. (4)Absatz 4§ 29 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar.Paragraph 29, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar.
  5. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 3 Z 17 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 2, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 2,, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023).Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023,).
  4. (4)Absatz 4§ 29 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar.Paragraph 29, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar.
  5. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 3 Z 17 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden.

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