§ 14 PrAG Sonderregelungen

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.09.2000 bis 29.12.2025
§ 14.Paragraph 14,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. 2.Ziffer 2die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

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