§ 20 PrAG Vollziehung

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.06.1992 bis 29.12.2025
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.

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