1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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