§ 13 PrAG

PrAG - Preisauszeichnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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