§ 10c PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsandere Sachgüter als Lebensmittel,
    2. 2.Ziffer 2Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
    zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.09.2000 bis 29.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsandere Sachgüter als Lebensmittel,
    2. 2.Ziffer 2Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
    zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten