(1)Absatz eins§ 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Fu... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Innovation, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesel... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellt.(2)Absatz 2Auf die Entsendung der Mitglieder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.(2)Absatz 2Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.(2)Absatz 2Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.Von der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydro... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß Paragraph eins, insbesondere:1.Ziffer einsRegulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;1a.Ziffer eins aBescha... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2017 § 0 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2017 ... mehr lesen...