§ 5 WaStG Ausübung der Gesellschafterrechte

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 31.12.2004 bis 12.12.2025
§ 5.Paragraph 5,

Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.

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