§ 8d BStMG Benannte Stellen

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur beantragen.Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Eine benannte Stelle hat der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.Eine benannte Stelle hat der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 19.10.2021 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur beantragen.Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Eine benannte Stelle hat der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.Eine benannte Stelle hat der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

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