§ 1 BStMG Mautstrecken

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. (4)Absatz 4Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. (4)Absatz 4Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

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