§ 32 WaStG Vollziehung

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.12.2010

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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