Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 28.01.2026

Gesetze 1-4 von 4

8 Paragrafen zu NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aktualisiert


§ 126 NÖ GO 1973 Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlord... mehr lesen...


§ 112 NÖ GO 1973 Mißtrauensantrag

(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.(2)Absatz 2Einen Antrag auf Ausspruch des Mißtrauens kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unz... mehr lesen...


§ 84 NÖ GO 1973 Beschluß des Rechnungsabschlusses

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden ... mehr lesen...


§ 83 NÖ GO 1973 Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlußtichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschluße... mehr lesen...


§ 59 NÖ GO 1973 Verordnungen der Gemeinde

(1)Absatz einsVerordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, bin... mehr lesen...


§ 51 NÖ GO 1973 Abstimmung

(1)Absatz einsZu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen ein... mehr lesen...


§ 42 NÖ GO 1973 Gemeindeamt (Stadtamt)

(1)Absatz einsDas Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.Das Gemei... mehr lesen...


NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026 § 0 gültig von 27.01.2026 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.26

6 Paragrafen zu NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) aktualisiert


§ 101 NÖ STROG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.(3)Absatz 3Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis... mehr lesen...


§ 93 NÖ STROG Misstrauensantrag

(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.(2)Absatz 2Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein ... mehr lesen...


§ 67 NÖ STROG Behandlung des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plaus... mehr lesen...


§ 50 NÖ STROG Kundmachungen der Stadt

(1)Absatz einsVerordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:a)Litera ain Papierform unmittelbar ersichtlich sind oderb)Litera bin elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gem... mehr lesen...


§ 28 NÖ STROG Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1)Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.(2)Absatz 2Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder... mehr lesen...


NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026 § 0 gültig von 27.01.2026 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.26

2 Paragrafen zu Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (RVZG 1995) aktualisiert


§ 5a RVZG 1995 Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung

(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den s... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.26

2 Paragrafen zu Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (W-MVG) aktualisiert


§ 22 W-MVG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 6 W-MVG Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume

(1)Absatz einsDer oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12c des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.26
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