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(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
(3) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4) Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.
(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
(3) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4) Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.