§ 5a RVZG 1995 (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung - JUSLINE Österreich
§ 5a RVZG 1995 Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung
RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.07.2026
(1)Absatz einsFür den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 58. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.Für den Beamten, der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 58. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (Paragraph 2 a, PO 1995) erreicht hat, gelten Paragraphen 2 bis 5 mit den sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (Paragraph 2 a, PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
(3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4)Absatz 4Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.Die in Absatz 2, genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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