§ 10 RVZG 1995

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Durch den Entfall der §§ 10 bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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