§ 12b RVZG 1995 Übergangsbestimmung für den Pensionsbeitrag

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,4 %,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,3 %,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,2 %,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,1 %,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,0 %,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,9 %,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,8 %,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,7 %,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,6 %,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,5 %,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,4 %,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,3 %,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,2 %,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,1 %.

Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.

(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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