§ 2 RVZG 1995

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn

1.

es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und

2.

die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.

(1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55.

(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(3) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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