§ 96b.Paragraph 96 b, Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesmi... mehr lesen...
§ 97a.Paragraph 97 a, Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten,1.Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe l phl 1l 2a 2l 2a 1l 2b 1l 3Euro13 570,33 364,63 061,02 868,92 599,22 364,323 64... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Vertragsbediensteten, der1.Ziffer einsnach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird undnach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und2.Ziffer 2außerdem die Erfordernisse des § 59 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bund hat allen1.Ziffer einsVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,2.Ziffer 2Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgtin der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppev1v2v3v4v5Euro13 519,12 754,92 478,82 342,02 251,023 900,42... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppek 1k 2k 3k 4k 5k 6Euro13 298,22 977,63 124,92 722,12 643,52 457,223 382,93 054,23 202,62 781,62 700,52 492,733 489,83 149,83 280,22 841,0... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer1.Ziffer einsdie Voraussetzungena)Litera ades Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (Gu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.(2)Absatz 2Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit ei... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:in der EntlohnungsstufeEuro13 638,323 900,434 522,244 776,055 031,365 290,975 542,185 790,496 049,0106 305,5116 560,8126 824,3137 142,2147 568,2158 055,2168 421,6178 542,5188 908,8 mehr lesen...
(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:in der EntlohnungsstufeEuro13 462,123 915,934 044,744 380,754 717,965 056,875 356,285 656,095 850,2106 045,8116 174,8(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt1.Ziffer einsfür Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,a)Litera a66 609,4 €,b)Litera b79 628,8 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsProfessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 97, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.(2)Absatz 2Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.Für Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.(3)Absatz 3Der Beset... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung... mehr lesen...
(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werk... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.Paragraph 63 b, Absatz eins bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.(2)Absatz 2§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 53,1 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG a... mehr lesen...
§ 46f.Paragraph 46 f, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 205,3 €. mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:1.Ziffer einsfür die A... mehr lesen...
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.(2)Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchfüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterricht... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenna)Litera aein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppep 1p 2p 3p 4p 5Euro12 226,42 189,52 15... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Entlohnungsstufein der EntlohnungsgruppeabcdeEuro13 049,72 445,82 218,72 146,... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.(2... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiederein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.(1a)Absatz eins aJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend von den Bestimm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt: Gehaltsstufe Euro12345678910111213141516176603,96784,76965,77146,77327,67508,77689,87870,... mehr lesen...
Die in § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Verände... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 31.07.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.(2)Absatz 2Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:1a.Ziffer eins aLand- und Forstwirtschaft:Flächen, die de... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für-Strichaufzählungdie Bewohner des Gebietes,-Strichaufzählungdie dort Beschäftigten sowie-Strichaufzählungdie Kunden der dort bestehenden Betriebeerforderlich sind.(2)Absatz 2Die Baub... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festz... mehr lesen...
(1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist-am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche bet... mehr lesen...
(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei1.Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:a)Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zweck... mehr lesen...
(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass-Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,-eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,-Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und-Wärmeverteilungssysteme... mehr lesen...
(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovieru... mehr lesen...
(1) Neubauten von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für1.eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder2.eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlagevon jeweils mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuer... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer1.Ziffer einsein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (P... mehr lesen...
(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion,2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkes... mehr lesen...
(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.(2) Die im Lauf... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung1.der Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) und2.der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des §... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 1 Abs. 1 Z 20 NÖ Rau... mehr lesen...
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:1.die Herstellung von Anschlussleitungen;2.die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², di... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsAbstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanla... mehr lesen...
(LGBl Nr 13/2024)InkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 13 aus 2024,)Inkrafttretensbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September 2023 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Septe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSprengelangehörig sind: a)Litera aSchulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;b)Litera bLehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.(2)Absatz 2Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie f... mehr lesen...
Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 300, Mittelschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung an... mehr lesen...
(1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.(2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlic... mehr lesen...
1. Artikel VIder GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 341/1961der GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 341 aus 1961,Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 5 Abs. 2 lit. a und b, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2, 24a, 25 Abs. 3 und 28 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Litera a und b, 18 Absatz 2,, 24 Absatz 2,, 24a, 25 Absatz 3 und 28 Absatz 3, in der Fass... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstposten der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten werden in die Verwendungsgruppen L1, L2a2, L2a1, L2b1 und L3 unterteilt.(2)Absatz 2Für die Dienstbezüge der Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten und deren Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe des gleichen oder ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen.(2)Absatz 2Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten § 143 sowie die in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angef... mehr lesen...
Das Gehalt der Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes beträgtin derin der VerwendungsgruppeGehalts-E 1E 2aE 2bstufeEuro1--2366,02--2390,43-2606,92433,742966,82660,32522,053089,32713,62566,563211,32844,92611,273333,32895,42655,483454,72948,62700,593575,03001,82745,8103834,73055,82791,6114094,031... mehr lesen...
Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens anstelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a den Geh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeindebeamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt des Gemeindebeamten ergibt sich aus nachstehend... mehr lesen...
InhaltsverzeichnisI. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph eins,Anwendungsbereich§ 2Paragraph 2,Gliederung§ 3Paragraph 3,Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen§ 3aParagraph 3 a,Eingetragene Partnerschaften§ 4Paragraph 4,Definition von Begriffen§ 5Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,a)Litera adurch einverständliche Lösung;b)Litera bdurch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;c)Litera cdurch vorzeitige Auflösung;d)Litera ddurch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu er... mehr lesen...
Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Sie beträgt:in den EntlohnungsgruppenEnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Geldleistungen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.(2)Absatz 2Bei Änderungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Ent-Entlohnungsgruppe lohnungs-p1p2p3p4p5stufeE u r o 02168,62140,02110,0208... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Ent-Entlohnungsgruppelohnungs-abcd2d1estufeE u r o 0-2361,92160,0-2101,420... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 60 Absatz 2,, 66a und 176 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. ... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2025Allgemeines Pensionsgesetz (AP... mehr lesen...
Die in §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro1 3335,6 9 6235,52 3696,3 10 6598,63 4057,4 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt... mehr lesen...
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgtbei Beamten derDienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis VEuro Verwendungsgruppen KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4224,8KS bis einschließl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:Vorrü... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.(2)Absatz 2Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.(2)Absatz 2Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:a)Litera awenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 31.07.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
1.Artikel II Abs. 1 bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964Artikel römisch II Absatz eins bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964(1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautba... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 45 Abs. 2, 46g Abs. 1 und § 46k in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 46g Absatz eins und Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Musikschullehrer beträgt:in derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-ms1ms2ms3ms4stufeEuro13052,42862,02579,62358,923171,62952,92649,52402,533290,43045,22720,32448,043409,33138,52791,92494,753527,73230,82864,22541,263645,63323,42942,12587,973763... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:a)Litera aim allgemeinen Schemain derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-1234567stufeEuro12229,12234,62257,32292,72360,92564,33144,722249,82258,52286,62337,02424,42671,33281,832270,52282,42315,92381,32487,92778,334... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2026 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.(2)Absatz 2In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des V... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2026 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025... mehr lesen...