Anl. 1 VGÜ 2014

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.08.2016 bis 14.03.2020

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten