§ 46c VBG Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. 2.Ziffer 2für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. 3.Ziffer 3für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. 4.Ziffer 4für die Fachvorstehung:
      1. a)Litera a386,2421,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b579,4632,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. 2.Ziffer 2für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. 3.Ziffer 3für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
      1. a)Litera a900,0982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b1 093,1193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. 4.Ziffer 4für die Fachvorstehung:
      1. a)Litera a386,2421,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. b)Litera b579,4632,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

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