§ 94c VBG Vergleichsstichtag

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1.

§ 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2.

§ 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3.

§ 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4.

§ 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5.

die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1.

treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2.

sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a)

zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b)

dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3.

sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a)

vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b)

nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4.

sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5.

sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6.

sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 94b Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.

  1. (1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,Paragraph 26, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,Paragraph 15, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. 3.Ziffer 3§ 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,Paragraph 82, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4§ 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 undParagraph 82 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. 5.Ziffer 5die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
    1. 1.Ziffer einssind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. a)Litera azwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. b)Litera bdem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. 3.Ziffer 3sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diesind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
      1. a)Litera avor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
      2. b)Litera bnach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 26, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
      Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
    4. 4.Ziffer 4sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
    5. 5.Ziffer 5sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. 6.Ziffer 6sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. (4)Absatz 4Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 94b Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 24.12.2020 bis 15.11.2023
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1.

§ 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2.

§ 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3.

§ 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4.

§ 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5.

die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1.

treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2.

sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a)

zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b)

dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3.

sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a)

vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b)

nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4.

sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5.

sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6.

sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 94b Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.

  1. (1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,Paragraph 26, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,Paragraph 15, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
    3. 3.Ziffer 3§ 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,Paragraph 82, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4§ 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 undParagraph 82 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
    5. 5.Ziffer 5die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,.
    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
    1. 1.Ziffer einssind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
      1. a)Litera azwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
      2. b)Litera bdem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
      zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
    3. 3.Ziffer 3sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diesind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
      1. a)Litera avor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
      2. b)Litera bnach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 26, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
      Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
    4. 4.Ziffer 4sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
    5. 5.Ziffer 5sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
    6. 6.Ziffer 6sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  4. (4)Absatz 4Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 94b Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)

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