§ 48o VBG Monatsentgelt und Dienstzulagen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
    2. 2.Ziffer 2in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
    3. 3.Ziffer 3in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. (2)Absatz 2Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Absatz eins, ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die Paragraph 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgtDer Vertragshochschullehrperson, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1: 579,4 €632,4
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Entlohnungsgruppen: 321,9351,4 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. (4)Absatz 4Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Absatz 3, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 718,0783,7 €.
  6. (6)Absatz 6Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch II) anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
    2. 2.Ziffer 2in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
    3. 3.Ziffer 3in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des Paragraph 90 e, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. (2)Absatz 2Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Absatz eins, ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die Paragraph 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgtDer Vertragshochschullehrperson, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1: 579,4 €632,4
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Entlohnungsgruppen: 321,9351,4 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. (4)Absatz 4Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Absatz 3, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 718,0783,7 €.
  6. (6)Absatz 6Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch II) anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
    1. 1.Ziffer einseinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, odereinen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

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