Anl. 1B GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

1.

Vertragsbedienstete des DienstzweigesArtikel II Abs. 1 bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964Artikel römisch II Absatz eins bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964

  1. (1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam:Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der Paragraphen 27,, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam:
    1. a)Litera amit dem 1. Juli 1963, wenn der Antrag bis spätestens 31. Juli 1964 eingebracht wird;
    2. b)Litera bsonst mit dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monatsersten; wird das Ansuchen an einem Monatsersten eingebracht, mit diesem Tag.
  2. (2)Absatz 2Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Absatz eins, einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. Paragraph 13, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.

2.

Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl. Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst)289Artikel römisch II der AnlageGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, Landesgesetzblatt Nr. 289

Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1 zur GBDO. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit WirkungWirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.

3.

Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4Artikel römisch III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, Landesgesetzblatt 2420–4

  1. (1)Absatz einsZahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des Paragraph 21, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des Paragraph 21, a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Gesetzes.

4.

Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7Artikel römisch II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, Landesgesetzblatt 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, Landesgesetzblatt 2420–7

  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 3, innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den Paragraphen 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß Paragraph 27, festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.Ist das gemäß Absatz 2, ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

5.

Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5Artikel römisch III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, Landesgesetzblatt 2420–5

  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 9, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Absatz eins, festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Absatz eins, zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.

6.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen gemäß den Absatz eins und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

7.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–3

  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4,
  2. (2)Absatz 2Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4, Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVBG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, GBDO eine Dienstzulage nach Paragraph 8, Absatz 2, GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4,, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i.d.F. des Art. römisch eins Ziffer 4,
  3. (3)Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4,

8.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–12

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, bzw. Paragraph 12, Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 18 a, eine Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des Paragraph 18 a,
  3. (3)Absatz 3Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.

9.

Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 20251987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag gemäßim Sinne des § 18a Abs. 1 lit§ 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen. b inDie als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor demsich am 1. Jänner 2025 noch1987 in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

10.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–20

  1. (1)Absatz einsAbschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Abschnitt römisch III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt römisch III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß Paragraph 46 b, GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.Ist das gemäß Absatz 2, ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.

11.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–22

  1. (1)Absatz einsDie am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.
  3. (3)Absatz 3Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.
  4. (4)Absatz 4Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.
  5. (5)Absatz 5Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Absatz eins bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.
  6. (6)Absatz 6Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

12.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–25

  1. (1)Absatz einsGemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

13.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–32

  1. (1)Absatz einsAuf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 32, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

14.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–34

  1. (1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen römisch eins und römisch II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß Paragraph 2,) übergeleitet.
  2. (2)Absatz 2Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

32 bis 45

7

46 bis 52

6

53a bis 57

6

58 bis 62

5

64

5

66 bis 67

5

69 bis 72

5

73 bis 80

4

82, 84 bis 86

4

87

2

89

5

90

4

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (in der Fassung dieser Novelle) nicht erfolgtvorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Ist aber ein derartiges Monatsentgelt in der entsprechenden Entlohnungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Höchststufenzulage entsprechenden Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Entlohnungsgruppe nächsthöhere Entlohnungsgruppe gilt als Höherreihung im Sinne des § 18a Abs. 1 lit.b. Eine Änderung des DienstzweigesVorrückungstermines tritt durch diese Höherreihungbei der Überleitung nicht ein.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges NrFür die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zum 31. 12 (Kindergartenhilfsdienst)Dezember 1997 zuzüglich der Anlage 1 zur GBDO sindVerwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit Wirkung vom 1dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäßIst aber ein derartiges Monatsentgelt in der entsprechenden Entlohnungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Höchststufenzulage entsprechenden Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Entlohnungsgruppe nächsthöhere Entlohnungsgruppe gilt als Höherreihung im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.
  1. (3)Absatz 3Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.

bisheriger

neuer

neue

Dienstzweig Nr.

Dienstzweig Nr.

Entlohnungsgruppe

1

2

5

2

2 oder 11

5 oder 3

3

3

5

4

3

5

5

2 oder 11

5 oder 3

6

2

5

7

4

5

8

2 oder 11

5 oder 3

9

2

5

10

2 oder 11

5 oder 3

11

2 oder 11

5 oder 3

12

2 oder 11

5 oder 3

13

2 oder 11

5 oder 3

14

2 oder 11

5 oder 3

15

2

5

16

2 oder 11

5 oder 3

17

2 oder 7

5 oder 4

18

5

5

19

2 oder 11

5 oder 3

20

5

5

21

6 oder 11

5 oder 3

22

8

4

23

2 oder 11

5 oder 3

24

2 oder 10

5 oder 4

25

85

4

25a

9

4

26

11

3

26a

12

3

27

14

3

28

11

3

29

16

2

30

15

2

31

17

1

Für die Überleitung in die nächsthöhereneuen Dienstzweige gelten die neuen besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 GBDO. Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe gilt Abs. 2.Für die Überleitung in die neuen Dienstzweige gelten die neuen besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GBDO. Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe gilt Absatz 2,
  1. (4)Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Absatz 2, sinngemäß.

    Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 2, GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 6, GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 2, GBDO erfüllen.

  2. (5)Absatz 5Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 2 und 48 Absatz eins, GBDO sowie Paragraph 20, Absatz 2, GBGO.
  3. (6)Absatz 6Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn die Ansätze in den Paragraphen 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema römisch eins und römisch II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Absatz 5, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (7)Absatz 7Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.Der Stichtag ist zufolge der nach den Absatz eins bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.
  5. (8)Absatz 8Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, durchzuführen.
  6. (9)Absatz 9Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt 2440–34, sinngemäß.
  7. (10)Absatz 10Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

15.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–35

  1. (1)Absatz einsBei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–35 geltenden Ansätzen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Absatz 6, der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Absatz 6, zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.
  3. (3)Absatz 3Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Absatz 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.
  4. (4)Absatz 4Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten:Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, entsprechen, überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

88

E1

89

E2a

90

E2b.

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage gemäß § 140 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, und der besonderen Dienstzulage gemäß § 141 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, zum 31. Dezember 1997 ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihennicht vorhanden, sofern eine derartige Höherreihung vorso ist die Entlohnungsstufe mit dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt istnächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Eine Änderung des DienstzweigesVorrückungstermines tritt durch diese Höherreihungbei der Überleitung nicht ein.30Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Paragraph 140, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr.Bezugsanpassung 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, und der besonderen Dienstzulage gemäß Paragraph 141, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, zum 31. Dezember 1997 ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.
  1. (6)Absatz 6Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.Eine allfällige Personalzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVBG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

16.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38

  1. (1)Absatz einsAbschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Abschnitt römisch III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß Paragraph 46 d, zu erfolgen. Der Stichtag gemäß Paragraph 46 h, ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des Paragraph 46 h, Absatz eins, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach Paragraph 46 f, Absatz 4, geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Absatz 3, bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 46 f, zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 46 c, Absatz 5, Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (Paragraph 46 f, Absatz 6,).
  5. (5)Absatz 5Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
  6. (6)Absatz 6Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 46 e, nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.
  7. (7)Absatz 7Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Absatz 2, nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Absatz 2, erteilt.
  8. (8)Absatz 8Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

17.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–39

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Ziffer 17, zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera , in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.
  2. (2)Absatz 2Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.Für leitende Gemeindebedienstete (Paragraph 38, GBDO, Landesgesetzblatt 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.Die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, ist an die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.

18.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–42Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, Landesgesetzblatt 2420–42

Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz keine Anwendung.

19.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, Landesgesetzblatt 2420–43

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.Den Vertragsbediensteten des Abschnittes römisch eins, römisch II und römisch fünf, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Absatz 2 bis 12 schließt eine Anwendung des Paragraph 40, jedenfalls aus.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 37 Abs. 2 lit.a, c und f oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera ,, c und f oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    3. c)Litera cwenn dem Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 39 Abs. 2) trifft;wenn dem Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 39, Absatz 2,) trifft;
    4. d)Litera dwenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 39 Abs.5);wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 39, Absatz ,);
    5. e)Litera ewenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt oder wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 lit.c endet.wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt oder wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera , endet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt auch dann,
    1. 1.Ziffer einswenn ein verheirateter Vertragsbediensteter innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    das Dienstverhältnis kündigt oder dessen Dienstverhältnis einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird.Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und Z 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und Ziffer 2, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
    1. 3.Ziffer 3Wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer gekündigt oder einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird und dies
      1. a)Litera abei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt oder
      2. b)Litera bwegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt;
    2. 4.Ziffer 4wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 2 endet.wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Absatz 2, endet.
  4. (4)Absatz 4Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. Wird das Jahr 2026Dienstverhältnis während oder unmittelbar nach einer Bildungsfreistellung (§ 32c) beendet, gilt bei der Berechnung einer allfälligen Abfertigung der letzte Monat vor Antritt der Bildungsfreistellung als letzter Monat des Dienstverhältnisses.des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. Wird das Dienstverhältnis während oder unmittelbar nach einer Bildungsfreistellung (Paragraph 32 c,) beendet, gilt bei der Berechnung einer allfälligen Abfertigung der letzte Monat vor Antritt der Bildungsfreistellung als letzter Monat des Dienstverhältnisses.
  1. (1)Absatz einsDie in §§ 10 Abs. 1 lit. b, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1 und 46k Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera b,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins und 46k Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
  2. (2)Absatz 2Bei den in §§ 10 Abs. 1 lit. a und 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Abs. 1 vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.Bei den in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und 12 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Absatz eins, vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.
  3. (5)Absatz 5Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
  4. (6)Absatz 6Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:
    1. a)Litera asoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung der Abfertigung ist die Dienstzeit nur in entsprechendem Teilausmaß anzurechnen.
  5. (7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
  6. (8)Absatz 8Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander:
    1. a)Litera adem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat,
    2. b)Litera bdem Kind, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;
    3. c)Litera cdem Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  7. (9)Absatz 9Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.
  8. (10)Absatz 10Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des Paragraph 40, oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Absatz 6, nicht erfolgt.
  9. (11)Absatz 11Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 2, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
  10. (12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Absatz 4, letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.
  11. (13)Absatz 13Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.

20.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, Landesgesetzblatt 2420–45

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

21.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, Landesgesetzblatt 2420–46

  1. (1)Absatz einsLeiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß Paragraph 46 b, Absatz 4, zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.
  2. (2)Absatz 2Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedochWeist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß Paragraph 46 h, Absatz 6, Ziffer eins und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38, frühestens jedoch
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 6 Z 1 mit 1. September 1999,im Falle des Absatz 6, Ziffer eins, mit 1. September 1999,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 6 Z 2 mit 1. Juni 2002im Falle des Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Juni 2002
    wirksam.

22.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, Landesgesetzblatt 2420–50

  1. (1)Absatz einsFür Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Absatz 7, erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des Paragraph 46 c, in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:
    1. a)Litera aanstelle der Unterrichtsverpflichtung von 999 Jahresstunden tritt eine Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden;
    2. b)Litera banstelle des für Vor- und Nachbereitung vorgesehenen Ausmaßes von 473 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 519 Jahresstunden und
    3. c)Litera canstelle des für sonstige Tätigkeiten vorgesehen Ausmaßes von 296 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 324 Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.Für Musikschullehrer gemäß Absatz eins,, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Absatz eins, insoweit, als abweichend von Paragraph 46 c, sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.

23.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 2420–54

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Absatz eins, genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

24.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 2420–58

  1. (1)Absatz eins§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera bis c oder Absatz 3, letzter Satz GBDO, Landesgesetzblatt 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im Paragraph 11, Absatz 3, genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera bis c GBDO, Landesgesetzblatt 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach Paragraph 11, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (Paragraph 2, Absatz 3, Litera , GBDO, Landesgesetzblatt 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 3, vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.Paragraph 113 i, des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.

25.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, Landesgesetzblatt 2420–63

  1. (1)Absatz einsEine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 4, in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins,) und des Paragraph 18, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des Paragraph 18, in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 53, GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 53, Absatz 4, GBDO und Paragraph 4, GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des Paragraph 31 a, über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des Paragraph 46 h, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 46 h, weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Paragraph 20 c, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 46 h, in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.
  8. (8)Absatz 8Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

26.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, Landesgesetzblatt 2420–65

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:Die Einmalzahlung gemäß Absatz eins, beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:

1, 2, 3 und 4

€ 300,–

5 und 6

klk

ms3 und ms4

l2a2, l2a1, l2b1 und l3

s1, s2, mt1 und mt2

E2c, E2b, E2a

€ 250,–

7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13

ms1 und ms2

l1

E1

€ 150,–

  1. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.
    1. (1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 32 a, Absatz 8, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 5, einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend Paragraph 32 a, Absatz 8, in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.
    2. (2)Absatz 2Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 33, die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (Paragraphen 33,, 33a und 34 in der Fassung Landesgesetzblatt 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 33, gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den Paragraphen 33, oder 33a in der Fassung Landesgesetzblatt 2420-65 ausbezahlt wurde.
    3. (3)Absatz 3§ 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3, ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
    4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 35 a, sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
    28.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 28/2019
    28.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019,

    Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 31, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.

    29.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 15/2024
    29.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

    Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.

    30.30. Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028
    1. (1)Absatz einsAb 1. August 2027 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt:Ab 1. August 2027 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d wie folgt:

    Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. a:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    stufe

    Euro

    1

    2361,0

    2366,6

    2390,1

    2426,7

    2497,1

    2707,8

    3289,4

    2

    2382,4

    2391,3

    2420,4

    2472,5

    2562,7

    2818,3

    3431,0

    3

    2403,8

    2416,0

    2450,7

    2518,3

    2628,3

    2928,8

    3572,6

    4

    2425,2

    2440,7

    2481,0

    2564,1

    2693,9

    3039,3

    3714,2

    5

    2446,6

    2465,4

    2511,3

    2609,9

    2759,5

    3131,9

    3855,8

    6

    2468,0

    2490,1

    2541,6

    2655,7

    2825,1

    3242,4

    3997,4

    7

    2489,4

    2514,8

    2571,9

    2701,5

    2890,7

    3352,9

    4139,0

    8

    2510,8

    2539,5

    2602,2

    2747,3

    2956,3

    3463,4

    4280,6

    9

    2532,2

    2564,2

    2632,5

    2793,1

    3021,9

    3573,9

    4422,2

    10

    2553,6

    2588,9

    2662,8

    2838,9

    3069,6

    3684,4

    4563,8

    11

    2575,0

    2613,6

    2693,1

    2884,7

    3135,2

    3794,9

    4705,4

    12

    2596,4

    2638,3

    2723,4

    2930,5

    3200,8

    3905,4

    4847,0

    13

    2617,8

    2663,0

    2753,7

    2976,3

    3266,4

    4015,9

    4988,6

    14

    2639,2

    2687,7

    2784,0

    3022,1

    3332,0

    4126,4

    5130,2

    15

    2660,6

    2712,4

    2814,3

    3067,9

    3397,6

    4236,9

    5271,8

    16

    2682,0

    2737,1

    2844,6

    3095,8

    3463,2

    4347,4

    5413,4

    17

    2703,4

    2761,8

    2874,9

    3141,6

    3528,8

    4457,9

    5555,0

    18

    2724,8

    2786,5

    2905,2

    3187,4

    3594,4

    4568,4

    5696,6

    19

    2746,2

    2811,2

    2935,5

    3233,2

    3660,0

    4678,9

    5838,2

    20

    2767,6

    2835,9

    2965,8

    3279,0

    3725,6

    4789,4

    5979,8

    21

    2789,0

    2860,6

    2996,1

    3324,8

    3791,2

    4899,9

    6121,4

    Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    mt1

    mt2

    s1

    s2

    stufe

    Euro

    1

    3078,2

    2827,2

    2827,2

    2590,3

    2

    3140,8

    2886,1

    2886,1

    2624,3

    3

    3205,0

    2947,4

    2947,4

    2660,5

    4

    3271,8

    3008,5

    3008,5

    2697,6

    5

    3338,6

    3057,1

    3057,1

    2735,1

    6

    3431,9

    3125,5

    3125,5

    2772,1

    7

    3526,5

    3193,5

    3193,5

    2808,8

    8

    3649,7

    3281,4

    3281,4

    2866,8

    9

    3773,6

    3398,5

    3398,5

    2905,4

    10

    3896,8

    3472,4

    3513,6

    2977,9

    11

    4019,1

    3529,0

    3570,9

    3016,7

    12

    4142,5

    3590,1

    3631,5

    3130,9

    13

    4265,1

    3701,6

    3742,9

    3174,9

    14

    4389,4

    3824,2

    3865,1

    3220,2

    15

    4511,8

    3947,7

    3989,5

    3279,8

    16

    4635,6

    4070,9

    4112,0

    3340,0

    17

    4758,9

    4185,3

    4226,3

    3400,2

    18

    4883,2

    4299,4

    4341,0

    3459,9

    19

    5007,6

    4366,7

    4408,1

    3520,1

    20

    5131,9

    4436,6

    4477,8

    3579,9

    21

    5256,5

    4501,0

    4542,3

    3639,1

    22

    5380,6

    4568,6

    4609,7

    3697,9

    23

    5505,1

    -

    -

    3757,9

    24

    -

    -

    -

    3816,8

    Die Tabelle in § 12 Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 12, Absatz 2 :,

    in der

    in der Funktionsgruppe

    Entlohnungs-

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    stufe

    Euro

    1

    3791,2

    4288,6

    4934,4

    5884,2

    6847,1

    8319,8

    2

    3961,0

    4510,0

    5273,8

    6307,7

    7334,3

    8895,8

    3

    4130,8

    4731,4

    5613,2

    6751,0

    7821,5

    9471,8

    4

    4300,6

    4952,8

    5952,6

    7194,3

    8308,7

    10047,8

    5

    4470,4

    5174,2

    6272,2

    7637,6

    8795,9

    10623,8

    6

    4640,2

    5395,6

    6611,6

    8080,9

    9283,1

    11199,8

    7

    4810,0

    5617,0

    6951,0

    8524,2

    9770,3

    11775,8

    8

    4979,8

    5838,4

    7290,4

    8967,5

    10257,5

    12351,8

    9

    5149,6

    6059,8

    7629,8

    9410,8

    10744,7

    12927,8

    10

    5319,4

    6261,4

    7969,2

    9854,1

    11231,9

    13499,7

    11

    5489,2

    6482,8

    8308,6

    10297,4

    11719,1

    -

    12

    5659,0

    6704,2

    8648,0

    10740,7

    12206,3

    -

    13

    5828,8

    6925,6

    8987,4

    11184,0

    -

    -

    14

    5998,6

    7147,0

    9326,8

    -

    -

    -

    15

    6168,4

    7368,4

    9666,2

    -

    -

    -

    16

    6318,4

    7589,8

    -

    -

    -

    -

    17

    6488,2

    7811,2

    -

    -

    -

    -

    18

    6658,0

    8032,6

    -

    -

    -

    -

    19

    6827,8

    -

    -

    -

    -

    -

    20

    6997,6

    -

    -

    -

    -

    -

    21

    7167,4

    -

    -

    -

    -

    -

    Die Tabelle in § 44 Abs. 4:Die Tabelle in Paragraph 44, Absatz 4 :,

    in der
    Entlohnungsstufe

    Entlohnungsgruppe

    E 2c

    Euro

    1

    2386,7

    2

    2410,9

    3

    2435,1

    4

    2464,7

    5

    2494,6

    6

    2529,9

    7

    2565,3

    8

    2603,0

    Die Tabelle in § 46g Abs. 1:Die Tabelle in Paragraph 46 g, Absatz eins :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    ms1

    ms2

    ms3

    ms4

    stufe

    Euro

    1

    3193,5

    3014,7

    2723,0

    2495,0

    2

    3316,7

    3090,7

    2795,2

    2540,1

    3

    3439,4

    3186,1

    2868,4

    2587,1

    4

    3562,2

    3282,5

    2942,3

    2635,3

    5

    3684,5

    3377,8

    3017,0

    2683,4

    6

    3806,3

    3473,5

    3079,6

    2731,6

    7

    3928,2

    3569,0

    3161,6

    2779,7

    8

    4050,2

    3664,0

    3242,9

    2828,1

    9

    4171,8

    3758,5

    3325,4

    2877,0

    10

    4293,5

    3853,5

    3407,2

    2926,3

    11

    4496,9

    4015,5

    3558,1

    3025,4

    12

    4672,8

    4151,4

    3679,6

    3088,8

    13

    4877,4

    4313,1

    3828,4

    3198,4

    14

    5081,9

    4475,7

    3977,6

    3307,6

    15

    5286,5

    4638,3

    4126,3

    3416,7

    16

    5491,6

    4801,7

    4275,1

    3526,5

    17

    5696,0

    4965,6

    4424,3

    3635,0

    18

    5900,7

    5129,4

    4573,1

    3743,2

    19

    6105,8

    5292,8

    4722,2

    3851,2

    Die Tabelle in § 46k Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 46 k, Absatz 2 :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    l 1

    l 2a 2

    l 2a 1

    l 2b 1

    l 3

    stufe

    Euro

    1

    3383,7

    3091,4

    2927,1

    2710,9

    2484,2

    2

    3489,1

    3180,0

    3002,1

    2752,9

    2516,2

    3

    3594,1

    3268,5

    3064,0

    2796,8

    2549,0

    4

    3711,2

    3357,4

    3146,5

    2841,7

    2583,4

    5

    3963,9

    3445,3

    3228,9

    2888,7

    2618,1

    6

    4229,2

    3625,9

    3396,7

    3010,4

    2672,8

    7

    4494,5

    3842,1

    3571,1

    3126,5

    2756,7

    8

    4751,6

    4057,3

    3743,1

    3261,9

    2846,6

    9

    5019,2

    4305,6

    3940,9

    3396,3

    2940,2

    10

    5293,8

    4554,1

    4139,8

    3531,4

    3035,3

    11

    5536,9

    4806,0

    4340,9

    3665,6

    3122,3

    12

    5802,6

    5059,1

    4540,3

    3850,0

    3225,4

    13

    6068,6

    5311,0

    4741,8

    4035,4

    3330,7

    14

    6314,8

    5563,9

    4944,4

    4219,5

    3436,6

    15

    6581,1

    5816,7

    5146,3

    4403,9

    3580,1

    16

    6838,4

    6040,8

    5322,6

    4566,9

    3723,6

    17

    7174,8

    6257,5

    5510,3

    4737,9

    3865,3

    18

    7174,8

    6508,6

    5710,5

    4921,8

    4007,6

    19

    7678,3

    6738,4

    5892,0

    5089,0

    4150,1

    § 46k Abs. 3 lit. a bis d:Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d:

    1. a)Litera a

      in der Dienst-

      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      ab der

      Entlohnungsstufe 14

      2 bis 9

      10 bis 13

      Euro

      I

      1143,2

      1221,4

      1295,9

      II

      1029,5

      1100,9

      1167,4

      III

      915,7

      979,5

      1038,7

      IV

      801,7

      857,4

      910,3

      V

      689,3

      735,5

      780,6

      1. b)Litera b

        in der Dienst-

        zulagen-gruppe

        in den Entlohnungsstufen

        ab der

        Entlohnungsstufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        I

        526,9

        569,1

        612,2

        II

        433,8

        467,1

        502,3

        III

        350,4

        376,0

        401,7

        IV

        294,1

        314,8

        336,0

        V

        246,1

        263,6

        281,3

        1. c)Litera c

          in der Dienst-

          zulagen-gruppe

          in den Entlohnungsstufen

          ab der

          Entlohnungsstufe 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          I

          411,6

          449,3

          483,3

          II

          348,8

          377,7

          402,7

          III

          292,4

          315,3

          336,5

          IV

          244,9

          265,7

          281,3

          V

          179,0

          192,3

          204,6

          1. d)Litera d

            in der Dienst-

            zulagen-gruppe

            in den Entlohnungsstufen

            ab der

            Entlohnungsstufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            I

            328,5

            335,1

            355,9

            II

            244,9

            253,7

            271,4

            III

            230,6

            235,4

            249,9

            IV

            167,8

            172,6

            182,7

            V

            119,5

            122,1

            127,9

            1. (2)Absatz 2Ab 1. September 2028 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt:Ab 1. September 2028 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d wie folgt:

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              1

              2

              3

              4

              5

              6

              7

              stufe

              Euro

              1

              2420,2

              2425,8

              2449,3

              2485,9

              2556,3

              2767,0

              3334,6

              2

              2441,6

              2450,5

              2479,6

              2531,7

              2621,9

              2877,5

              3476,2

              3

              2463,0

              2475,2

              2509,9

              2577,5

              2687,5

              2988,0

              3617,8

              4

              2484,4

              2499,9

              2540,2

              2623,3

              2753,1

              3098,5

              3759,4

              5

              2505,8

              2524,6

              2570,5

              2669,1

              2818,7

              3177,1

              3901,0

              6

              2527,2

              2549,3

              2600,8

              2714,9

              2884,3

              3287,6

              4042,6

              7

              2548,6

              2574,0

              2631,1

              2760,7

              2949,9

              3398,1

              4184,2

              8

              2570,0

              2598,7

              2661,4

              2806,5

              3015,5

              3508,6

              4325,8

              9

              2591,4

              2623,4

              2691,7

              2852,3

              3081,1

              3619,1

              4455,4

              10

              2612,8

              2648,1

              2722,0

              2898,1

              3114,8

              3729,6

              4597,0

              11

              2634,2

              2672,8

              2752,3

              2943,9

              3180,4

              3840,1

              4738,6

              12

              2655,6

              2697,5

              2782,6

              2989,7

              3246,0

              3950,6

              4880,2

              13

              2677,0

              2722,2

              2812,9

              3035,5

              3311,6

              4061,1

              5021,8

              14

              2698,4

              2746,9

              2843,2

              3081,3

              3377,2

              4171,6

              5163,4

              15

              2719,8

              2771,6

              2873,5

              3127,1

              3442,8

              4282,1

              5305,0

              16

              2741,2

              2796,3

              2903,8

              3141,0

              3508,4

              4380,6

              5446,6

              17

              2762,6

              2821,0

              2934,1

              3186,8

              3574,0

              4491,1

              5588,2

              18

              2784,0

              2845,7

              2964,4

              3232,6

              3639,6

              4601,6

              5729,8

              19

              2805,4

              2870,4

              2994,7

              3278,4

              3705,2

              4712,1

              5871,4

              20

              2826,8

              2895,1

              3025,0

              3324,2

              3770,8

              4822,6

              6013,0

              21

              2848,2

              2919,8

              3055,3

              3370,0

              3836,4

              4933,1

              6154,6

              Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              mt1

              mt2

              s1

              s2

              stufe

              Euro

              1

              3123,4

              2886,4

              2886,4

              2649,5

              2

              3186,0

              2945,3

              2945,3

              2683,5

              3

              3250,2

              3006,6

              3006,6

              2719,7

              4

              3317,0

              3067,7

              3067,7

              2756,8

              5

              3383,8

              3116,3

              3116,3

              2794,3

              6

              3477,1

              3170,7

              3170,7

              2831,3

              7

              3571,7

              3238,7

              3238,7

              2868,0

              8

              3694,9

              3326,6

              3326,6

              2926,0

              9

              3818,8

              3443,7

              3443,7

              2964,6

              10

              3942,0

              3517,6

              3558,8

              3037,1

              11

              4064,3

              3574,2

              3616,1

              3075,9

              12

              4187,7

              3635,3

              3676,7

              3176,1

              13

              4310,3

              3746,8

              3788,1

              3220,1

              14

              4422,6

              3869,4

              3910,3

              3265,4

              15

              4545,0

              3992,9

              4034,7

              3325,0

              16

              4668,8

              4116,1

              4157,2

              3385,2

              17

              4792,1

              4230,5

              4271,5

              3445,4

              18

              4916,4

              4344,6

              4374,2

              3505,1

              19

              5040,8

              4399,9

              4441,3

              3565,3

              20

              5165,1

              4469,8

              4511,0

              3625,1

              21

              5289,7

              4534,2

              4575,5

              3684,3

              22

              5413,8

              4601,8

              4642,9

              3743,1

              23

              5538,3

              -

              -

              3803,1

              24

              -

              -

              -

              3862,0

              Die Tabelle in § 12 Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 12, Absatz 2 :,

              in der

              in der Funktionsgruppe

              Entlohnungs-

              8

              9

              10

              11

              12

              13

              stufe

              Euro

              1

              3836,4

              4333,8

              4967,6

              5917,4

              6868,3

              8341,0

              2

              4006,2

              4543,2

              5307,0

              6328,9

              7355,5

              8917,0

              3

              4176,0

              4764,6

              5646,4

              6772,2

              7842,7

              9493,0

              4

              4345,8

              4986,0

              5985,8

              7215,5

              8329,9

              10069,0

              5

              4503,6

              5207,4

              6293,4

              7658,8

              8817,1

              10645,0

              6

              4673,4

              5428,8

              6632,8

              8102,1

              9304,3

              11221,0

              7

              4843,2

              5650,2

              6972,2

              8545,4

              9791,5

              11797,0

              8

              5013,0

              5871,6

              7311,6

              8988,7

              10278,7

              12373,0

              9

              5182,8

              6093,0

              7651,0

              9432,0

              10765,9

              12949,0

              10

              5352,6

              6282,6

              7990,4

              9875,3

              11253,1

              13520,9

              11

              5522,4

              6504,0

              8329,8

              10318,6

              11740,3

              -

              12

              5692,2

              6725,4

              8669,2

              10761,9

              12227,5

              -

              13

              5862,0

              6946,8

              9008,6

              11205,2

              -

              -

              14

              6031,8

              7168,2

              9348,0

              -

              -

              -

              15

              6201,6

              7389,6

              9687,4

              -

              -

              -

              16

              6339,6

              7611,0

              -

              -

              -

              -

              17

              6509,4

              7832,4

              -

              -

              -

              -

              18

              6679,2

              8053,8

              -

              -

              -

              -

              19

              6849,0

              -

              -

              -

              -

              -

              20

              7018,8

              -

              -

              -

              -

              -

              21

              7188,6

              -

              -

              -

              -

              -

              Die Tabelle in § 44 Abs. 4:Die Tabelle in Paragraph 44, Absatz 4 :,

              in der
              Entlohnungsstufe

              Entlohnungsgruppe

              E 2c

              Euro

              1

              2445,9

              2

              2470,1

              3

              2494,3

              4

              2523,9

              5

              2553,8

              6

              2589,1

              7

              2624,5

              8

              2662,2

              Die Tabelle in § 46g Abs. 1:Die Tabelle in Paragraph 46 g, Absatz eins :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              ms1

              ms2

              ms3

              ms4

              stufe

              Euro

              1

              3238,7

              3073,9

              2782,2

              2554,2

              2

              3361,9

              3135,9

              2854,4

              2599,3

              3

              3484,6

              3231,3

              2927,6

              2646,3

              4

              3607,4

              3327,7

              3001,5

              2694,5

              5

              3729,7

              3423,0

              3076,2

              2742,6

              6

              3851,5

              3518,7

              3124,8

              2790,8

              7

              3973,4

              3614,2

              3206,8

              2838,9

              8

              4095,4

              3709,2

              3288,1

              2887,3

              9

              4217,0

              3803,7

              3370,6

              2936,2

              10

              4338,7

              3898,7

              3452,4

              2985,5

              11

              4530,1

              4060,7

              3603,3

              3084,6

              12

              4706,0

              4196,6

              3724,8

              3134,0

              13

              4910,6

              4346,3

              3873,6

              3243,6

              14

              5115,1

              4508,9

              4022,8

              3352,8

              15

              5319,7

              4671,5

              4171,5

              3461,9

              16

              5524,8

              4834,9

              4320,3

              3571,7

              17

              5729,2

              4998,8

              4457,5

              3680,2

              18

              5933,9

              5162,6

              4606,3

              3788,4

              19

              6139,0

              5326,0

              4755,4

              3896,4

              Die Tabelle in § 46k Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 46 k, Absatz 2 :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              l 1

              l 2a 2

              l 2a 1

              l 2b 1

              l 3

              stufe

              Euro

              1

              3428,9

              3136,6

              2986,3

              2770,1

              2543,4

              2

              3534,3

              3225,2

              3061,3

              2812,1

              2575,4

              3

              3639,3

              3313,7

              3123,2

              2856,0

              2608,2

              4

              3756,4

              3402,6

              3191,7

              2900,9

              2642,6

              5

              4009,1

              3490,5

              3274,1

              2947,9

              2677,3

              6

              4274,4

              3671,1

              3441,9

              3069,6

              2732,0

              7

              4527,7

              3887,3

              3616,3

              3171,7

              2815,9

              8

              4784,8

              4102,5

              3788,3

              3307,1

              2905,8

              9

              5052,4

              4350,8

              3986,1

              3441,5

              2999,4

              10

              5327,0

              4587,3

              4185,0

              3576,6

              3094,5

              11

              5570,1

              4839,2

              4374,1

              3710,8

              3167,5

              12

              5835,8

              5092,3

              4573,5

              3895,2

              3270,6

              13

              6101,8

              5344,2

              4775,0

              4080,6

              3375,9

              14

              6336,0

              5597,1

              4977,6

              4264,7

              3481,8

              15

              6602,3

              5849,9

              5179,5

              4437,1

              3625,3

              16

              6859,6

              6074,0

              5355,8

              4600,1

              3768,8

              17

              7196,0

              6278,7

              5543,5

              4771,1

              3910,5

              18

              7196,0

              6529,8

              5743,7

              4955,0

              4052,8

              19

              7699,5

              6759,6

              5925,2

              5122,2

              4195,3

              § 46k Abs. 3 lit. a bis d:Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d:

              1. a)Litera a

                in der Dienst-

                zulagen-gruppe

                in den Entlohnungsstufen

                ab der

                Entlohnungsstufe 14

                2 bis 9

                10 bis 13

                Euro

                I

                1154,6

                1233,6

                1308,9

                II

                1039,8

                1111,9

                1179,1

                III

                924,9

                989,3

                1049,1

                IV

                809,7

                866,0

                919,4

                V

                696,2

                742,9

                788,4

                1. b)Litera b

                  in der Dienst-

                  zulagen-gruppe

                  in den Entlohnungsstufen

                  ab der

                  Entlohnungsstufe 13

                  1 bis 8

                  9 bis 12

                  Euro

                  I

                  532,2

                  574,8

                  618,3

                  II

                  438,1

                  471,8

                  507,3

                  III

                  353,9

                  379,8

                  405,7

                  IV

                  297,0

                  317,9

                  339,4

                  V

                  248,6

                  266,2

                  284,1

                  1. c)Litera c

                    in der Dienst-

                    zulagen-gruppe

                    in den Entlohnungsstufen

                    ab der

                    Entlohnungsstufe 13

                    1 bis 8

                    9 bis 12

                    Euro

                    I

                    415,7

                    453,8

                    488,1

                    II

                    352,3

                    381,5

                    406,7

                    III

                    295,3

                    318,5

                    339,9

                    IV

                    247,3

                    268,4

                    284,1

                    V

                    180,8

                    194,2

                    206,6

                    1. d)Litera d

                      in der Dienst-

                      zulagen-gruppe

                      in den Entlohnungsstufen

                      ab der

                      Entlohnungsstufe 16

                      1 bis 10

                      11 bis 15

                      Euro

                      I

                      331,8

                      338,5

                      359,5

                      II

                      247,3

                      256,2

                      274,1

                      III

                      232,9

                      237,8

                      252,4

                      IV

                      169,5

                      174,3

                      184,5

                      V

                      120,7

                      123,3

                      129,2

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 05.02.2025 bis 31.12.2025

1.

Vertragsbedienstete des DienstzweigesArtikel II Abs. 1 bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964Artikel römisch II Absatz eins bis 3 der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, LGBl.Nr. 43/1964

  1. (1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam:Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der Paragraphen 27,, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam:
    1. a)Litera amit dem 1. Juli 1963, wenn der Antrag bis spätestens 31. Juli 1964 eingebracht wird;
    2. b)Litera bsonst mit dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monatsersten; wird das Ansuchen an einem Monatsersten eingebracht, mit diesem Tag.
  2. (2)Absatz 2Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Absatz eins, einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. Paragraph 13, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.

2.

Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl. Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst)289Artikel römisch II der AnlageGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, Landesgesetzblatt Nr. 289

Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1 zur GBDO. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit WirkungWirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.

3.

Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4Artikel römisch III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, Landesgesetzblatt 2420–4

  1. (1)Absatz einsZahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des Paragraph 21, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des Paragraph 21, a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Gesetzes.

4.

Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7Artikel römisch II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, Landesgesetzblatt 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, Landesgesetzblatt 2420–7

  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 3, innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den Paragraphen 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß Paragraph 27, festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.Ist das gemäß Absatz 2, ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

5.

Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5Artikel römisch III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, Landesgesetzblatt 2420–5

  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 9, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Absatz eins, festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.
  3. (3)Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Absatz eins, zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.

6.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen gemäß den Absatz eins und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

7.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–3

  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4,
  2. (2)Absatz 2Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4, Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVBG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, GBDO eine Dienstzulage nach Paragraph 8, Absatz 2, GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4,, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GVBG i.d.F. des Art. römisch eins Ziffer 4,
  3. (3)Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, GVBG i. d. F. des Art. römisch eins Ziffer 4,

8.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–12

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, bzw. Paragraph 12, Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 18 a, eine Dienstzulage gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des Paragraph 18 a,
  3. (3)Absatz 3Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.

9.

Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 20251987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag gemäßim Sinne des § 18a Abs. 1 lit§ 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen. b inDie als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor demsich am 1. Jänner 2025 noch1987 in der Besoldungsgruppe römisch II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

10.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–20

  1. (1)Absatz einsAbschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Abschnitt römisch III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt römisch III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß Paragraph 46 b, GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.Ist das gemäß Absatz 2, ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.

11.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–22

  1. (1)Absatz einsDie am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.
  3. (3)Absatz 3Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.
  4. (4)Absatz 4Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.
  5. (5)Absatz 5Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Absatz eins bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.
  6. (6)Absatz 6Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

12.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–25

  1. (1)Absatz einsGemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GVBG durchzuführen.

13.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–32

  1. (1)Absatz einsAuf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 32, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

14.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, Landesgesetzblatt 2420–34

  1. (1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen römisch eins und römisch II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß Paragraph 2,) übergeleitet.
  2. (2)Absatz 2Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

32 bis 45

7

46 bis 52

6

53a bis 57

6

58 bis 62

5

64

5

66 bis 67

5

69 bis 72

5

73 bis 80

4

82, 84 bis 86

4

87

2

89

5

90

4

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (in der Fassung dieser Novelle) nicht erfolgtvorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Ist aber ein derartiges Monatsentgelt in der entsprechenden Entlohnungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Höchststufenzulage entsprechenden Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Entlohnungsgruppe nächsthöhere Entlohnungsgruppe gilt als Höherreihung im Sinne des § 18a Abs. 1 lit.b. Eine Änderung des DienstzweigesVorrückungstermines tritt durch diese Höherreihungbei der Überleitung nicht ein.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges NrFür die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zum 31. 12 (Kindergartenhilfsdienst)Dezember 1997 zuzüglich der Anlage 1 zur GBDO sindVerwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit Wirkung vom 1dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäßIst aber ein derartiges Monatsentgelt in der entsprechenden Entlohnungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Höchststufenzulage entsprechenden Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Entlohnungsgruppe nächsthöhere Entlohnungsgruppe gilt als Höherreihung im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.
  1. (3)Absatz 3Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.

bisheriger

neuer

neue

Dienstzweig Nr.

Dienstzweig Nr.

Entlohnungsgruppe

1

2

5

2

2 oder 11

5 oder 3

3

3

5

4

3

5

5

2 oder 11

5 oder 3

6

2

5

7

4

5

8

2 oder 11

5 oder 3

9

2

5

10

2 oder 11

5 oder 3

11

2 oder 11

5 oder 3

12

2 oder 11

5 oder 3

13

2 oder 11

5 oder 3

14

2 oder 11

5 oder 3

15

2

5

16

2 oder 11

5 oder 3

17

2 oder 7

5 oder 4

18

5

5

19

2 oder 11

5 oder 3

20

5

5

21

6 oder 11

5 oder 3

22

8

4

23

2 oder 11

5 oder 3

24

2 oder 10

5 oder 4

25

85

4

25a

9

4

26

11

3

26a

12

3

27

14

3

28

11

3

29

16

2

30

15

2

31

17

1

Für die Überleitung in die nächsthöhereneuen Dienstzweige gelten die neuen besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 GBDO. Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe gilt Abs. 2.Für die Überleitung in die neuen Dienstzweige gelten die neuen besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GBDO. Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe gilt Absatz 2,
  1. (4)Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Absatz 2, sinngemäß.

    Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 2, GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 6, GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera , Ziffer 2, GBDO erfüllen.

  2. (5)Absatz 5Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 2 und 48 Absatz eins, GBDO sowie Paragraph 20, Absatz 2, GBGO.
  3. (6)Absatz 6Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn die Ansätze in den Paragraphen 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema römisch eins und römisch II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Absatz 5, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (7)Absatz 7Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.Der Stichtag ist zufolge der nach den Absatz eins bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.
  5. (8)Absatz 8Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, durchzuführen.
  6. (9)Absatz 9Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt 2440–34, sinngemäß.
  7. (10)Absatz 10Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

15.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–35

  1. (1)Absatz einsBei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–35 geltenden Ansätzen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Absatz 6, der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Absatz 6, zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.
  3. (3)Absatz 3Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Absatz 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.
  4. (4)Absatz 4Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten:Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, entsprechen, überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

88

E1

89

E2a

90

E2b.

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage gemäß § 140 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, und der besonderen Dienstzulage gemäß § 141 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, zum 31. Dezember 1997 ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihennicht vorhanden, sofern eine derartige Höherreihung vorso ist die Entlohnungsstufe mit dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt istnächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Eine Änderung des DienstzweigesVorrückungstermines tritt durch diese Höherreihungbei der Überleitung nicht ein.30Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Paragraph 140, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr.Bezugsanpassung 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, und der besonderen Dienstzulage gemäß Paragraph 141, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, zum 31. Dezember 1997 ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.
  1. (6)Absatz 6Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.Eine allfällige Personalzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GVBG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

16.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38

  1. (1)Absatz einsAbschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.Abschnitt römisch III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß Paragraph 46 d, zu erfolgen. Der Stichtag gemäß Paragraph 46 h, ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des Paragraph 46 h, Absatz eins, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach Paragraph 46 f, Absatz 4, geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Absatz 3, bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 46 f, zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 46 c, Absatz 5, Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (Paragraph 46 f, Absatz 6,).
  5. (5)Absatz 5Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.Ein nach Maßgabe des Absatz 2, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
  6. (6)Absatz 6Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 46 e, nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.
  7. (7)Absatz 7Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Absatz 2, nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Absatz 2, erteilt.
  8. (8)Absatz 8Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

17.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–39

  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Ziffer 17, zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera , in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.
  2. (2)Absatz 2Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.Für leitende Gemeindebedienstete (Paragraph 38, GBDO, Landesgesetzblatt 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.Die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, ist an die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.

18.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–42Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, Landesgesetzblatt 2420–42

Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz keine Anwendung.

19.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, Landesgesetzblatt 2420–43

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.Den Vertragsbediensteten des Abschnittes römisch eins, römisch II und römisch fünf, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Absatz 2 bis 12 schließt eine Anwendung des Paragraph 40, jedenfalls aus.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 37 Abs. 2 lit.a, c und f oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera ,, c und f oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    3. c)Litera cwenn dem Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 39 Abs. 2) trifft;wenn dem Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 39, Absatz 2,) trifft;
    4. d)Litera dwenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 39 Abs.5);wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 39, Absatz ,);
    5. e)Litera ewenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt oder wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 lit.c endet.wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt oder wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera , endet.
  3. (3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt auch dann,
    1. 1.Ziffer einswenn ein verheirateter Vertragsbediensteter innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    das Dienstverhältnis kündigt oder dessen Dienstverhältnis einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird.Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und Z 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und Ziffer 2, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
    1. 3.Ziffer 3Wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer gekündigt oder einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird und dies
      1. a)Litera abei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt oder
      2. b)Litera bwegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt;
    2. 4.Ziffer 4wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 2 endet.wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Absatz 2, endet.
  4. (4)Absatz 4Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. Wird das Jahr 2026Dienstverhältnis während oder unmittelbar nach einer Bildungsfreistellung (§ 32c) beendet, gilt bei der Berechnung einer allfälligen Abfertigung der letzte Monat vor Antritt der Bildungsfreistellung als letzter Monat des Dienstverhältnisses.des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. Wird das Dienstverhältnis während oder unmittelbar nach einer Bildungsfreistellung (Paragraph 32 c,) beendet, gilt bei der Berechnung einer allfälligen Abfertigung der letzte Monat vor Antritt der Bildungsfreistellung als letzter Monat des Dienstverhältnisses.
  1. (1)Absatz einsDie in §§ 10 Abs. 1 lit. b, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1 und 46k Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera b,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins und 46k Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
  2. (2)Absatz 2Bei den in §§ 10 Abs. 1 lit. a und 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Abs. 1 vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.Bei den in Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und 12 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025, angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Absatz eins, vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Vorrückungsbetrag mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der höchsten Entlohnungsstufe heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Vorrückungsbetrag abzuziehen.
  3. (5)Absatz 5Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
  4. (6)Absatz 6Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:
    1. a)Litera asoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung der Abfertigung ist die Dienstzeit nur in entsprechendem Teilausmaß anzurechnen.
  5. (7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
  6. (8)Absatz 8Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander:
    1. a)Litera adem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat,
    2. b)Litera bdem Kind, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;
    3. c)Litera cdem Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  7. (9)Absatz 9Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.
  8. (10)Absatz 10Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des Paragraph 40, oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Absatz 6, nicht erfolgt.
  9. (11)Absatz 11Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 2, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
  10. (12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Absatz 4, letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.
  11. (13)Absatz 13Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.

20.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, Landesgesetzblatt 2420–45

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

21.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, Landesgesetzblatt 2420–46

  1. (1)Absatz einsLeiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß Paragraph 46 b, Absatz 4, zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.
  2. (2)Absatz 2Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedochWeist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß Paragraph 46 h, Absatz 6, Ziffer eins und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38, frühestens jedoch
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 6 Z 1 mit 1. September 1999,im Falle des Absatz 6, Ziffer eins, mit 1. September 1999,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 6 Z 2 mit 1. Juni 2002im Falle des Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Juni 2002
    wirksam.

22.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, Landesgesetzblatt 2420–50

  1. (1)Absatz einsFür Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Absatz 7, erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des Paragraph 46 c, in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:
    1. a)Litera aanstelle der Unterrichtsverpflichtung von 999 Jahresstunden tritt eine Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden;
    2. b)Litera banstelle des für Vor- und Nachbereitung vorgesehenen Ausmaßes von 473 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 519 Jahresstunden und
    3. c)Litera canstelle des für sonstige Tätigkeiten vorgesehen Ausmaßes von 296 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 324 Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.Für Musikschullehrer gemäß Absatz eins,, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Absatz eins, insoweit, als abweichend von Paragraph 46 c, sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.

23.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 2420–54

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Absatz eins, genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

24.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 2420–58

  1. (1)Absatz eins§ 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera bis c oder Absatz 3, letzter Satz GBDO, Landesgesetzblatt 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im Paragraph 11, Absatz 3, genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera bis c GBDO, Landesgesetzblatt 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach Paragraph 11, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (Paragraph 2, Absatz 3, Litera , GBDO, Landesgesetzblatt 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 3, vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.Paragraph 113 i, des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.

25.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, Landesgesetzblatt 2420–63

  1. (1)Absatz einsEine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 4, in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins,) und des Paragraph 18, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des Paragraph 18, in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 53, GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 53, Absatz 4, GBDO und Paragraph 4, GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des Paragraph 31 a, über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des Paragraph 46 h, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 46 h, weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Paragraph 20 c, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 46 h, in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.
  8. (8)Absatz 8Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

26.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, Landesgesetzblatt 2420–65

  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:Die Einmalzahlung gemäß Absatz eins, beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:

1, 2, 3 und 4

€ 300,–

5 und 6

klk

ms3 und ms4

l2a2, l2a1, l2b1 und l3

s1, s2, mt1 und mt2

E2c, E2b, E2a

€ 250,–

7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13

ms1 und ms2

l1

E1

€ 150,–

  1. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.
    1. (1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 32 a, Absatz 8, in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 5, einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend Paragraph 32 a, Absatz 8, in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.
    2. (2)Absatz 2Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 33, die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (Paragraphen 33,, 33a und 34 in der Fassung Landesgesetzblatt 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 33, gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den Paragraphen 33, oder 33a in der Fassung Landesgesetzblatt 2420-65 ausbezahlt wurde.
    3. (3)Absatz 3§ 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3, ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
    4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 35 a, sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
    28.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 28/2019
    28.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019,

    Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 31, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.

    29.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 15/2024
    29.
    Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

    Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 12 (Kindergartenhilfsdienst) der Anlage 1 zur GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera b, in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.

    30.30. Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028
    1. (1)Absatz einsAb 1. August 2027 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt:Ab 1. August 2027 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d wie folgt:

    Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. a:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    stufe

    Euro

    1

    2361,0

    2366,6

    2390,1

    2426,7

    2497,1

    2707,8

    3289,4

    2

    2382,4

    2391,3

    2420,4

    2472,5

    2562,7

    2818,3

    3431,0

    3

    2403,8

    2416,0

    2450,7

    2518,3

    2628,3

    2928,8

    3572,6

    4

    2425,2

    2440,7

    2481,0

    2564,1

    2693,9

    3039,3

    3714,2

    5

    2446,6

    2465,4

    2511,3

    2609,9

    2759,5

    3131,9

    3855,8

    6

    2468,0

    2490,1

    2541,6

    2655,7

    2825,1

    3242,4

    3997,4

    7

    2489,4

    2514,8

    2571,9

    2701,5

    2890,7

    3352,9

    4139,0

    8

    2510,8

    2539,5

    2602,2

    2747,3

    2956,3

    3463,4

    4280,6

    9

    2532,2

    2564,2

    2632,5

    2793,1

    3021,9

    3573,9

    4422,2

    10

    2553,6

    2588,9

    2662,8

    2838,9

    3069,6

    3684,4

    4563,8

    11

    2575,0

    2613,6

    2693,1

    2884,7

    3135,2

    3794,9

    4705,4

    12

    2596,4

    2638,3

    2723,4

    2930,5

    3200,8

    3905,4

    4847,0

    13

    2617,8

    2663,0

    2753,7

    2976,3

    3266,4

    4015,9

    4988,6

    14

    2639,2

    2687,7

    2784,0

    3022,1

    3332,0

    4126,4

    5130,2

    15

    2660,6

    2712,4

    2814,3

    3067,9

    3397,6

    4236,9

    5271,8

    16

    2682,0

    2737,1

    2844,6

    3095,8

    3463,2

    4347,4

    5413,4

    17

    2703,4

    2761,8

    2874,9

    3141,6

    3528,8

    4457,9

    5555,0

    18

    2724,8

    2786,5

    2905,2

    3187,4

    3594,4

    4568,4

    5696,6

    19

    2746,2

    2811,2

    2935,5

    3233,2

    3660,0

    4678,9

    5838,2

    20

    2767,6

    2835,9

    2965,8

    3279,0

    3725,6

    4789,4

    5979,8

    21

    2789,0

    2860,6

    2996,1

    3324,8

    3791,2

    4899,9

    6121,4

    Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    mt1

    mt2

    s1

    s2

    stufe

    Euro

    1

    3078,2

    2827,2

    2827,2

    2590,3

    2

    3140,8

    2886,1

    2886,1

    2624,3

    3

    3205,0

    2947,4

    2947,4

    2660,5

    4

    3271,8

    3008,5

    3008,5

    2697,6

    5

    3338,6

    3057,1

    3057,1

    2735,1

    6

    3431,9

    3125,5

    3125,5

    2772,1

    7

    3526,5

    3193,5

    3193,5

    2808,8

    8

    3649,7

    3281,4

    3281,4

    2866,8

    9

    3773,6

    3398,5

    3398,5

    2905,4

    10

    3896,8

    3472,4

    3513,6

    2977,9

    11

    4019,1

    3529,0

    3570,9

    3016,7

    12

    4142,5

    3590,1

    3631,5

    3130,9

    13

    4265,1

    3701,6

    3742,9

    3174,9

    14

    4389,4

    3824,2

    3865,1

    3220,2

    15

    4511,8

    3947,7

    3989,5

    3279,8

    16

    4635,6

    4070,9

    4112,0

    3340,0

    17

    4758,9

    4185,3

    4226,3

    3400,2

    18

    4883,2

    4299,4

    4341,0

    3459,9

    19

    5007,6

    4366,7

    4408,1

    3520,1

    20

    5131,9

    4436,6

    4477,8

    3579,9

    21

    5256,5

    4501,0

    4542,3

    3639,1

    22

    5380,6

    4568,6

    4609,7

    3697,9

    23

    5505,1

    -

    -

    3757,9

    24

    -

    -

    -

    3816,8

    Die Tabelle in § 12 Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 12, Absatz 2 :,

    in der

    in der Funktionsgruppe

    Entlohnungs-

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    stufe

    Euro

    1

    3791,2

    4288,6

    4934,4

    5884,2

    6847,1

    8319,8

    2

    3961,0

    4510,0

    5273,8

    6307,7

    7334,3

    8895,8

    3

    4130,8

    4731,4

    5613,2

    6751,0

    7821,5

    9471,8

    4

    4300,6

    4952,8

    5952,6

    7194,3

    8308,7

    10047,8

    5

    4470,4

    5174,2

    6272,2

    7637,6

    8795,9

    10623,8

    6

    4640,2

    5395,6

    6611,6

    8080,9

    9283,1

    11199,8

    7

    4810,0

    5617,0

    6951,0

    8524,2

    9770,3

    11775,8

    8

    4979,8

    5838,4

    7290,4

    8967,5

    10257,5

    12351,8

    9

    5149,6

    6059,8

    7629,8

    9410,8

    10744,7

    12927,8

    10

    5319,4

    6261,4

    7969,2

    9854,1

    11231,9

    13499,7

    11

    5489,2

    6482,8

    8308,6

    10297,4

    11719,1

    -

    12

    5659,0

    6704,2

    8648,0

    10740,7

    12206,3

    -

    13

    5828,8

    6925,6

    8987,4

    11184,0

    -

    -

    14

    5998,6

    7147,0

    9326,8

    -

    -

    -

    15

    6168,4

    7368,4

    9666,2

    -

    -

    -

    16

    6318,4

    7589,8

    -

    -

    -

    -

    17

    6488,2

    7811,2

    -

    -

    -

    -

    18

    6658,0

    8032,6

    -

    -

    -

    -

    19

    6827,8

    -

    -

    -

    -

    -

    20

    6997,6

    -

    -

    -

    -

    -

    21

    7167,4

    -

    -

    -

    -

    -

    Die Tabelle in § 44 Abs. 4:Die Tabelle in Paragraph 44, Absatz 4 :,

    in der
    Entlohnungsstufe

    Entlohnungsgruppe

    E 2c

    Euro

    1

    2386,7

    2

    2410,9

    3

    2435,1

    4

    2464,7

    5

    2494,6

    6

    2529,9

    7

    2565,3

    8

    2603,0

    Die Tabelle in § 46g Abs. 1:Die Tabelle in Paragraph 46 g, Absatz eins :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    ms1

    ms2

    ms3

    ms4

    stufe

    Euro

    1

    3193,5

    3014,7

    2723,0

    2495,0

    2

    3316,7

    3090,7

    2795,2

    2540,1

    3

    3439,4

    3186,1

    2868,4

    2587,1

    4

    3562,2

    3282,5

    2942,3

    2635,3

    5

    3684,5

    3377,8

    3017,0

    2683,4

    6

    3806,3

    3473,5

    3079,6

    2731,6

    7

    3928,2

    3569,0

    3161,6

    2779,7

    8

    4050,2

    3664,0

    3242,9

    2828,1

    9

    4171,8

    3758,5

    3325,4

    2877,0

    10

    4293,5

    3853,5

    3407,2

    2926,3

    11

    4496,9

    4015,5

    3558,1

    3025,4

    12

    4672,8

    4151,4

    3679,6

    3088,8

    13

    4877,4

    4313,1

    3828,4

    3198,4

    14

    5081,9

    4475,7

    3977,6

    3307,6

    15

    5286,5

    4638,3

    4126,3

    3416,7

    16

    5491,6

    4801,7

    4275,1

    3526,5

    17

    5696,0

    4965,6

    4424,3

    3635,0

    18

    5900,7

    5129,4

    4573,1

    3743,2

    19

    6105,8

    5292,8

    4722,2

    3851,2

    Die Tabelle in § 46k Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 46 k, Absatz 2 :,

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    l 1

    l 2a 2

    l 2a 1

    l 2b 1

    l 3

    stufe

    Euro

    1

    3383,7

    3091,4

    2927,1

    2710,9

    2484,2

    2

    3489,1

    3180,0

    3002,1

    2752,9

    2516,2

    3

    3594,1

    3268,5

    3064,0

    2796,8

    2549,0

    4

    3711,2

    3357,4

    3146,5

    2841,7

    2583,4

    5

    3963,9

    3445,3

    3228,9

    2888,7

    2618,1

    6

    4229,2

    3625,9

    3396,7

    3010,4

    2672,8

    7

    4494,5

    3842,1

    3571,1

    3126,5

    2756,7

    8

    4751,6

    4057,3

    3743,1

    3261,9

    2846,6

    9

    5019,2

    4305,6

    3940,9

    3396,3

    2940,2

    10

    5293,8

    4554,1

    4139,8

    3531,4

    3035,3

    11

    5536,9

    4806,0

    4340,9

    3665,6

    3122,3

    12

    5802,6

    5059,1

    4540,3

    3850,0

    3225,4

    13

    6068,6

    5311,0

    4741,8

    4035,4

    3330,7

    14

    6314,8

    5563,9

    4944,4

    4219,5

    3436,6

    15

    6581,1

    5816,7

    5146,3

    4403,9

    3580,1

    16

    6838,4

    6040,8

    5322,6

    4566,9

    3723,6

    17

    7174,8

    6257,5

    5510,3

    4737,9

    3865,3

    18

    7174,8

    6508,6

    5710,5

    4921,8

    4007,6

    19

    7678,3

    6738,4

    5892,0

    5089,0

    4150,1

    § 46k Abs. 3 lit. a bis d:Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d:

    1. a)Litera a

      in der Dienst-

      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      ab der

      Entlohnungsstufe 14

      2 bis 9

      10 bis 13

      Euro

      I

      1143,2

      1221,4

      1295,9

      II

      1029,5

      1100,9

      1167,4

      III

      915,7

      979,5

      1038,7

      IV

      801,7

      857,4

      910,3

      V

      689,3

      735,5

      780,6

      1. b)Litera b

        in der Dienst-

        zulagen-gruppe

        in den Entlohnungsstufen

        ab der

        Entlohnungsstufe 13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        I

        526,9

        569,1

        612,2

        II

        433,8

        467,1

        502,3

        III

        350,4

        376,0

        401,7

        IV

        294,1

        314,8

        336,0

        V

        246,1

        263,6

        281,3

        1. c)Litera c

          in der Dienst-

          zulagen-gruppe

          in den Entlohnungsstufen

          ab der

          Entlohnungsstufe 13

          1 bis 8

          9 bis 12

          Euro

          I

          411,6

          449,3

          483,3

          II

          348,8

          377,7

          402,7

          III

          292,4

          315,3

          336,5

          IV

          244,9

          265,7

          281,3

          V

          179,0

          192,3

          204,6

          1. d)Litera d

            in der Dienst-

            zulagen-gruppe

            in den Entlohnungsstufen

            ab der

            Entlohnungsstufe 16

            1 bis 10

            11 bis 15

            Euro

            I

            328,5

            335,1

            355,9

            II

            244,9

            253,7

            271,4

            III

            230,6

            235,4

            249,9

            IV

            167,8

            172,6

            182,7

            V

            119,5

            122,1

            127,9

            1. (2)Absatz 2Ab 1. September 2028 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 46g Abs. 1, 46k Abs. 2 und § 46k Abs. 3 lit. a bis d wie folgt:Ab 1. September 2028 (Inkrafttreten) lauten die Tabellen in den Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d wie folgt:

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              1

              2

              3

              4

              5

              6

              7

              stufe

              Euro

              1

              2420,2

              2425,8

              2449,3

              2485,9

              2556,3

              2767,0

              3334,6

              2

              2441,6

              2450,5

              2479,6

              2531,7

              2621,9

              2877,5

              3476,2

              3

              2463,0

              2475,2

              2509,9

              2577,5

              2687,5

              2988,0

              3617,8

              4

              2484,4

              2499,9

              2540,2

              2623,3

              2753,1

              3098,5

              3759,4

              5

              2505,8

              2524,6

              2570,5

              2669,1

              2818,7

              3177,1

              3901,0

              6

              2527,2

              2549,3

              2600,8

              2714,9

              2884,3

              3287,6

              4042,6

              7

              2548,6

              2574,0

              2631,1

              2760,7

              2949,9

              3398,1

              4184,2

              8

              2570,0

              2598,7

              2661,4

              2806,5

              3015,5

              3508,6

              4325,8

              9

              2591,4

              2623,4

              2691,7

              2852,3

              3081,1

              3619,1

              4455,4

              10

              2612,8

              2648,1

              2722,0

              2898,1

              3114,8

              3729,6

              4597,0

              11

              2634,2

              2672,8

              2752,3

              2943,9

              3180,4

              3840,1

              4738,6

              12

              2655,6

              2697,5

              2782,6

              2989,7

              3246,0

              3950,6

              4880,2

              13

              2677,0

              2722,2

              2812,9

              3035,5

              3311,6

              4061,1

              5021,8

              14

              2698,4

              2746,9

              2843,2

              3081,3

              3377,2

              4171,6

              5163,4

              15

              2719,8

              2771,6

              2873,5

              3127,1

              3442,8

              4282,1

              5305,0

              16

              2741,2

              2796,3

              2903,8

              3141,0

              3508,4

              4380,6

              5446,6

              17

              2762,6

              2821,0

              2934,1

              3186,8

              3574,0

              4491,1

              5588,2

              18

              2784,0

              2845,7

              2964,4

              3232,6

              3639,6

              4601,6

              5729,8

              19

              2805,4

              2870,4

              2994,7

              3278,4

              3705,2

              4712,1

              5871,4

              20

              2826,8

              2895,1

              3025,0

              3324,2

              3770,8

              4822,6

              6013,0

              21

              2848,2

              2919,8

              3055,3

              3370,0

              3836,4

              4933,1

              6154,6

              Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lit. b:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              mt1

              mt2

              s1

              s2

              stufe

              Euro

              1

              3123,4

              2886,4

              2886,4

              2649,5

              2

              3186,0

              2945,3

              2945,3

              2683,5

              3

              3250,2

              3006,6

              3006,6

              2719,7

              4

              3317,0

              3067,7

              3067,7

              2756,8

              5

              3383,8

              3116,3

              3116,3

              2794,3

              6

              3477,1

              3170,7

              3170,7

              2831,3

              7

              3571,7

              3238,7

              3238,7

              2868,0

              8

              3694,9

              3326,6

              3326,6

              2926,0

              9

              3818,8

              3443,7

              3443,7

              2964,6

              10

              3942,0

              3517,6

              3558,8

              3037,1

              11

              4064,3

              3574,2

              3616,1

              3075,9

              12

              4187,7

              3635,3

              3676,7

              3176,1

              13

              4310,3

              3746,8

              3788,1

              3220,1

              14

              4422,6

              3869,4

              3910,3

              3265,4

              15

              4545,0

              3992,9

              4034,7

              3325,0

              16

              4668,8

              4116,1

              4157,2

              3385,2

              17

              4792,1

              4230,5

              4271,5

              3445,4

              18

              4916,4

              4344,6

              4374,2

              3505,1

              19

              5040,8

              4399,9

              4441,3

              3565,3

              20

              5165,1

              4469,8

              4511,0

              3625,1

              21

              5289,7

              4534,2

              4575,5

              3684,3

              22

              5413,8

              4601,8

              4642,9

              3743,1

              23

              5538,3

              -

              -

              3803,1

              24

              -

              -

              -

              3862,0

              Die Tabelle in § 12 Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 12, Absatz 2 :,

              in der

              in der Funktionsgruppe

              Entlohnungs-

              8

              9

              10

              11

              12

              13

              stufe

              Euro

              1

              3836,4

              4333,8

              4967,6

              5917,4

              6868,3

              8341,0

              2

              4006,2

              4543,2

              5307,0

              6328,9

              7355,5

              8917,0

              3

              4176,0

              4764,6

              5646,4

              6772,2

              7842,7

              9493,0

              4

              4345,8

              4986,0

              5985,8

              7215,5

              8329,9

              10069,0

              5

              4503,6

              5207,4

              6293,4

              7658,8

              8817,1

              10645,0

              6

              4673,4

              5428,8

              6632,8

              8102,1

              9304,3

              11221,0

              7

              4843,2

              5650,2

              6972,2

              8545,4

              9791,5

              11797,0

              8

              5013,0

              5871,6

              7311,6

              8988,7

              10278,7

              12373,0

              9

              5182,8

              6093,0

              7651,0

              9432,0

              10765,9

              12949,0

              10

              5352,6

              6282,6

              7990,4

              9875,3

              11253,1

              13520,9

              11

              5522,4

              6504,0

              8329,8

              10318,6

              11740,3

              -

              12

              5692,2

              6725,4

              8669,2

              10761,9

              12227,5

              -

              13

              5862,0

              6946,8

              9008,6

              11205,2

              -

              -

              14

              6031,8

              7168,2

              9348,0

              -

              -

              -

              15

              6201,6

              7389,6

              9687,4

              -

              -

              -

              16

              6339,6

              7611,0

              -

              -

              -

              -

              17

              6509,4

              7832,4

              -

              -

              -

              -

              18

              6679,2

              8053,8

              -

              -

              -

              -

              19

              6849,0

              -

              -

              -

              -

              -

              20

              7018,8

              -

              -

              -

              -

              -

              21

              7188,6

              -

              -

              -

              -

              -

              Die Tabelle in § 44 Abs. 4:Die Tabelle in Paragraph 44, Absatz 4 :,

              in der
              Entlohnungsstufe

              Entlohnungsgruppe

              E 2c

              Euro

              1

              2445,9

              2

              2470,1

              3

              2494,3

              4

              2523,9

              5

              2553,8

              6

              2589,1

              7

              2624,5

              8

              2662,2

              Die Tabelle in § 46g Abs. 1:Die Tabelle in Paragraph 46 g, Absatz eins :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              ms1

              ms2

              ms3

              ms4

              stufe

              Euro

              1

              3238,7

              3073,9

              2782,2

              2554,2

              2

              3361,9

              3135,9

              2854,4

              2599,3

              3

              3484,6

              3231,3

              2927,6

              2646,3

              4

              3607,4

              3327,7

              3001,5

              2694,5

              5

              3729,7

              3423,0

              3076,2

              2742,6

              6

              3851,5

              3518,7

              3124,8

              2790,8

              7

              3973,4

              3614,2

              3206,8

              2838,9

              8

              4095,4

              3709,2

              3288,1

              2887,3

              9

              4217,0

              3803,7

              3370,6

              2936,2

              10

              4338,7

              3898,7

              3452,4

              2985,5

              11

              4530,1

              4060,7

              3603,3

              3084,6

              12

              4706,0

              4196,6

              3724,8

              3134,0

              13

              4910,6

              4346,3

              3873,6

              3243,6

              14

              5115,1

              4508,9

              4022,8

              3352,8

              15

              5319,7

              4671,5

              4171,5

              3461,9

              16

              5524,8

              4834,9

              4320,3

              3571,7

              17

              5729,2

              4998,8

              4457,5

              3680,2

              18

              5933,9

              5162,6

              4606,3

              3788,4

              19

              6139,0

              5326,0

              4755,4

              3896,4

              Die Tabelle in § 46k Abs. 2:Die Tabelle in Paragraph 46 k, Absatz 2 :,

              in der

              in der Entlohnungsgruppe

              Entlohnungs-

              l 1

              l 2a 2

              l 2a 1

              l 2b 1

              l 3

              stufe

              Euro

              1

              3428,9

              3136,6

              2986,3

              2770,1

              2543,4

              2

              3534,3

              3225,2

              3061,3

              2812,1

              2575,4

              3

              3639,3

              3313,7

              3123,2

              2856,0

              2608,2

              4

              3756,4

              3402,6

              3191,7

              2900,9

              2642,6

              5

              4009,1

              3490,5

              3274,1

              2947,9

              2677,3

              6

              4274,4

              3671,1

              3441,9

              3069,6

              2732,0

              7

              4527,7

              3887,3

              3616,3

              3171,7

              2815,9

              8

              4784,8

              4102,5

              3788,3

              3307,1

              2905,8

              9

              5052,4

              4350,8

              3986,1

              3441,5

              2999,4

              10

              5327,0

              4587,3

              4185,0

              3576,6

              3094,5

              11

              5570,1

              4839,2

              4374,1

              3710,8

              3167,5

              12

              5835,8

              5092,3

              4573,5

              3895,2

              3270,6

              13

              6101,8

              5344,2

              4775,0

              4080,6

              3375,9

              14

              6336,0

              5597,1

              4977,6

              4264,7

              3481,8

              15

              6602,3

              5849,9

              5179,5

              4437,1

              3625,3

              16

              6859,6

              6074,0

              5355,8

              4600,1

              3768,8

              17

              7196,0

              6278,7

              5543,5

              4771,1

              3910,5

              18

              7196,0

              6529,8

              5743,7

              4955,0

              4052,8

              19

              7699,5

              6759,6

              5925,2

              5122,2

              4195,3

              § 46k Abs. 3 lit. a bis d:Paragraph 46 k, Absatz 3, Litera a bis d:

              1. a)Litera a

                in der Dienst-

                zulagen-gruppe

                in den Entlohnungsstufen

                ab der

                Entlohnungsstufe 14

                2 bis 9

                10 bis 13

                Euro

                I

                1154,6

                1233,6

                1308,9

                II

                1039,8

                1111,9

                1179,1

                III

                924,9

                989,3

                1049,1

                IV

                809,7

                866,0

                919,4

                V

                696,2

                742,9

                788,4

                1. b)Litera b

                  in der Dienst-

                  zulagen-gruppe

                  in den Entlohnungsstufen

                  ab der

                  Entlohnungsstufe 13

                  1 bis 8

                  9 bis 12

                  Euro

                  I

                  532,2

                  574,8

                  618,3

                  II

                  438,1

                  471,8

                  507,3

                  III

                  353,9

                  379,8

                  405,7

                  IV

                  297,0

                  317,9

                  339,4

                  V

                  248,6

                  266,2

                  284,1

                  1. c)Litera c

                    in der Dienst-

                    zulagen-gruppe

                    in den Entlohnungsstufen

                    ab der

                    Entlohnungsstufe 13

                    1 bis 8

                    9 bis 12

                    Euro

                    I

                    415,7

                    453,8

                    488,1

                    II

                    352,3

                    381,5

                    406,7

                    III

                    295,3

                    318,5

                    339,9

                    IV

                    247,3

                    268,4

                    284,1

                    V

                    180,8

                    194,2

                    206,6

                    1. d)Litera d

                      in der Dienst-

                      zulagen-gruppe

                      in den Entlohnungsstufen

                      ab der

                      Entlohnungsstufe 16

                      1 bis 10

                      11 bis 15

                      Euro

                      I

                      331,8

                      338,5

                      359,5

                      II

                      247,3

                      256,2

                      274,1

                      III

                      232,9

                      237,8

                      252,4

                      IV

                      169,5

                      174,3

                      184,5

                      V

                      120,7

                      123,3

                      129,2

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