§ 46h GVBG Stichtag und Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Stichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme vorangestellt werden:

1.

Zeiten gemäß Abs. 2 zur Gänze,

2.

Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und

3.

sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, und

a)

die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllen zur Gänze

b)

die Erfordernisse des Abs. 4 nicht erfüllen bis zu 3 Jahren zur Gänze.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 3 lit.b und der gemäß Abs. 2 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:

1.

Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

2.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

3.

Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;

4.

Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren sowie die Zeit einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit);

5.

Zeiten einer Tätigkeit in einem Berufsorchester in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat;

6.

Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums oder eines abgeschlossenen Studienabschnittes an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Musikschullehrer Aufnahmeerfordernis gewesen ist. Die Anrechnung eines Studiums umfasst

a)

bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl.Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer.

Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(3) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 2 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Musikschullehrer auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Musikschullehrer eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bzw. des Verbandsvorstandes im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Musikschullehrers von besonderer Bedeutung ist.

(5) Soweit Abs. 2 zur Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling auch die Zurücklegung bei einer Einrichtung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaates vorsieht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

2.

in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind.

(6) Der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum beträgt fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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